Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Beschluss vom 26.07.1960 – 5 StR 247/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 247/60 2158 037
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Elisabeth x (EEE geborene Kg» aus MED ‚ dort geboren am EEE 912,
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 29.März 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer sieht einen Meineid der Angeklagten darin, daß diese bei ihrer eidlichen Parteivernehmung vom 4.November 1958 vor dem Landgericht in Osnabrück verschwiegen habe, daß sie im Jahre 1957 eine Reise nach Schweden, und daß sie in den Jahren 1957 und 1958 drei Reisen nach England gemacht habe.
Die Begründung, mit der die Strafkammer darlegt, die Angeklagte sei zur Angabe dieser Reisen verpflichtet gewesen und habe dies gewußt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie von einer unrichtigen Auffassung über das Wesen der Parteivernehmung ausgeht.
Von einer solchen unrichtigen Auffassung ist auch die Zivilkammer ausgegangen, die die Parteivernehmung durchgeführt hat.
Der Beschluß, auf Grund dessen die Angeklagte als Partei vernommen worden ist, lautet lediglichs
"Die anwesende Klägerin und Berufungsbeklagte soll erneut als Partei vernommen werden."
Die Angeklagte war schon vorher in demselben Verfahren vor der Zivilkammer einmal als Partei vernommen worden; auch in diesem Beschluß vom 4.März 1958 heißt es lediglich, daß die Parteien gehört werden sollen.
1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der ... zu vernehmenden Partei;
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3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
Von diesen Angaben enthält der Beschluß der Zivilkammer nur die zweite. Er enthält weder das zu l vorgeschriebene Beweisthema noch die zu 5 vorgeschriebene Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. Sollte es sich etwa um eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO handeln, so würde an die Stelle der Bezeichnung der Partei die Bezugnahme auf diese Vorschrift erforderlich sein.
Die genaue Bezeichnung des Beweisthemas ist bei einer Parteivernehmung nicht etwa um deswillen überflüssig, weil ja die Partei weiß, worum es sich in dem Rechtsstreit handelt. Die Parteivernehmung im Zivilprozeß bezieht sich ebenso wie die Zeugenvernehmung nur auf einzelne konkrete Behauptungen. Nur wenn diese im Beweisbeschluß angegeben werden, läßt sich die unzulässige Ausforschung der Partei im Rahmen ihrer Vernehmung vermeiden, und nur dann läßt sich der Gegenstand der Vernehmung feststellen. Bei einem Zeugen wird der Umfang der Aussagepflicht durch den Beweisbeschluß bestimmt und begrenzt (vel.BGHSt 1,22,24;5 3,221,223). Das gilt entsprechend für die zur Aussage bereite Partei, solange diese nicht erklärt, zu irgendeinem Punkt die Aussage zu verweigern, Fehlt es wie hier völlig an der Angabe eines Beweisthemas im Beweisbeschluß, so wird der Umfang der Aussagepflicht grundsätzlich .durch die konkreten, der Partei gestellten Fragen begrenzt.
Die Strafkammer hält es für möglich, daß die Angeklagte nur nach Englandreisen der Jahre 1954 bis 1956 gefragt worden ist: ‘Dann brauchte sie auch keine Englandreisen der Jahre 1957/58 anzugeben. Das gilt um so mehr, weil die Reisen nicht unmittelbar beweiserheblich waren, sondern nur Indizien für den angeblichen Verdienst der Angeklagten bilden sollten, und weil sie in Wahrheit
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hierfür unerheblich waren; nach den nicht widerlegten Angaben der Angeklagten sind sie von dritter Seite bezahlt worden, Der geschiedene Ehemann der Angeklagten, der aus diesen Reisen herleiten wollte, die Angeklagte müsse mehr, als sie angegeben habe, verdient haben, war für diese Reisen nicht nur beweis-, sondern zunächst konkret behauptungspflichtig. Nach den bisherigen Feststellungen fehlt es daher hinsichtlich der Englandreisen bereits am äußeren Tatbestand des Meineides.
Die Angeklagte hat in ihrer Aussage angegeben:
"Eine Nordlandreise und sonstige größere Reisen in Deutschland habe ich seit 1954 nicht gemacht."
Die Strafkammer konnte der Angeklagten ihre Einlassung nicht widerlegen, daß sie unter einer Nordlandreise nicht auch eine Reise nach Schweden verstanden habe. Geht man hiervon aus, dann ist die Angeklagte nach ihrer Auffassung nicht nach einer Schwedenreise gefragt worden. Da nach dem oben Dargelegten nur das, wonach die Angeklagte ausdrücklich gefragt worden war, unter das Beweisthema und den Eid fiel, befand sich die Angeklagte insoweit nach den bisherigen Feststellungen im Tatbestandsirrtum.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer
Börker Faller