§ 291 Niederschrift
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG NRW, 20.03.2024 – L 12 AS 400/23Zitiert von 1
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 23.11.2020 – 3 U 1442/20Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/291#abs-1 (1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/291#abs-2 (2) Die Niederschrift muss enthalten:
1.
Ort und Zeit der Aufnahme,
2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
4.
die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
5.
die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/291#abs-3 (3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nummer 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/291#abs-4 (4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie § 87a Absatz 4 Satz 2 gelten nicht.