Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- OLG München, 15.02.2024 – 14 U 1665/23 e
- LSG NRW, 26.02.2026 – L 5 P 47/23
- OLG Zweibrücken, 22.01.2025 – 1 U 53/22Zitiert von 2
- BGH, 03.07.2024 – IV ZR 67/22Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in privater Krankenversicherung; Verletzung rechtlichen GehörsZitiert von 15
- BGH, 20.03.2024 – IV ZR 68/22Folge der ungleichen Verteilung von Limitierungsmaßnahmen für individuelle PrämienanpassungZitiert von 52
- BGH, 21.09.2022 – IV ZR 2/21Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der AlterungsrückstellungZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 70/25Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung und Rückzahlung von Prämienanteilen
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2025 – 3 U 30/24Zitiert von 4
- OLG Thüringen, 30.12.2024 – 4 U 178/23Zitiert von 1
51 Entscheidungen zu § 149 VAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist spätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt und endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versicherten ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben. Dieser ist der Alterungsrückstellung nach § 341f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 150 Absatz 3 zu verwenden. Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die regelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach § 153 gelten die Sätze 1 und 2 nicht.