Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 42 Rechtswahl

Stand: 10.06.2019

Bund70 Entscheidungen

Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.

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