Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 42 Rechtswahl

Stand: 10.06.2019

Bund73 Entscheidungen

Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.

Art 41 Art 43