§ 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
Stand: 10.06.2019
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 31 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 22.08.2018 – 11 AR 13/18
- OLG Hamm, 19.11.2018 – 32 SA 52/18
- BGH, 12.06.2007 – XI ZR 290/06Zitiert von 5
- BGH, 08.12.2015 – X ARZ 573/15Zuständigkeitsbestimmung für eine Schadensersatzklage wegen unrichtiger Kapitalmarktinformationen: Notwendiger Sachvortrag zur Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Zusammenhang mit einem Beitritt zu einem geschlossenen ImmobilienfondsZitiert von 8
- AG Mitte, 13.01.2023 – 28 C 205/21 V
- KG, 21.07.2022 – 12 U 155/21Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen der Erklärung des Mieters zur künftigen Zahlungsverweigerung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.03.2020 – 17 U 82/19Zitiert von 2
- LG Bonn, 23.08.2019 – 19 O 149/16Zitiert von 1
- EuGH, 03.04.2019 – C-266/18Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.