§ 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
Stand: 10.06.2019
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 32a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 – 3 W 6/18Zitiert von 4
- OLG Braunschweig, 12.08.2019 – 3 Kap 1/16Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.