Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 50 Grundsätze
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 21.07.2016 – 1 L 270/16Zitiert von 1
- VG Cottbus, 21.07.2016 – 1 L 263/16Zitiert von 1
- VG Cottbus, 20.02.2025 – VG 1 K 1532/23
- VG Cottbus, 24.07.2013 – VG 1 L 147/13Zitiert von 4
- VG Cottbus, 08.08.2023 – 1 L 164/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 – OVG 3 S 61/20Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2025 – OVG 3 S 73/25
- VG Cottbus, 26.08.2024 – VG 1 L 442/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2024 – OVG 3 S 57/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BbgSchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/50#abs-1 (1) Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der Vorgaben des Schulträgers und der Schulbehörden. Innerhalb dieser Vorgaben können Gastschülerinnen oder Gastschüler aufgenommen werden. Ihr Schulverhältnis kann zeitlich befristet gelten. Die Aufnahme erfolgt in der Regel zu Beginn des Schuljahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/50#abs-2 (2) Über die Aufnahme oder die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 oder in eine Förderschule oder Förderklasse entscheidet nach Antrag oder Anhörung der Eltern und möglichst der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/50#abs-3 (3) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn
ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist,
die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig oder
die erforderliche Eignung für den Besuch des gewünschten Bildungsgangs nicht besteht.
Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/50#abs-4 (4) Das staatliche Schulamt kann eine Schülerin oder einen Schüler einer bestimmten Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragten Aufnahme im Rahmen der Schulpflicht in eine von den Eltern gewünschte Schule nicht stattgegeben werden kann. Ist die Aufnahmekapazität an Schulen der gewählten Schulform erschöpft, kann auch einer Schule einer anderen Schulform mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen werden.