§ 289 Zusätze beim Geständnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 22.08.2025 – 5 U 92/24
- BGH, 30.04.2015 – IX ZR 1/13Insolvenzanfechtung: Übersehene Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung als zugestandene TatsachenZitiert von 26
- BGH, 09.05.2006 – VI ZR 225/05Zitiert von 11
- BGH, 16.12.2004 – IX ZR 97/01
- BGH, 22.05.2001 – VI ZR 74/00Zitiert von 8
- KG, 29.12.2017 – 21 U 82/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 14.06.2005 – 3 O 419/04Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 02.04.2004 – I-17 U 185/03
- EuGH, 13.09.2001 – C-89/99Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 289 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/289#abs-1 (1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/289#abs-2 (2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.