Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 289 Zusätze beim Geständnis

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/289#abs-1 (1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/289#abs-2 (2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.

§ 288 § 290