§ 289 Zusätze beim Geständnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/289#abs-1 (1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/289#abs-2 (2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 289 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 22.08.2025 – 5 U 92/24
- BGH, 30.04.2015 – IX ZR 1/13Insolvenzanfechtung: Übersehene Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung als zugestandene TatsachenZitiert von 30
- BGH, 09.05.2006 – VI ZR 225/05Zitiert von 11
- BGH, 16.12.2004 – IX ZR 97/01
- BGH, 22.05.2001 – VI ZR 74/00Zitiert von 8
- KG, 29.12.2017 – 21 U 82/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 14.06.2005 – 3 O 419/04Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 02.04.2004 – I-17 U 185/03
- EuGH, 13.09.2001 – C-89/99Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 289 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.