§ 290 Widerruf des Geständnisses
Stand: 10.06.2019
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
Wird zitiert von 241 Entscheidungen zu § 290 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 03.05.2024 – 11 U 133/22Zitiert von 13
- BGH, 13.12.2006 – XII ZB 71/04Klagerücknahme: Auslegung und Umdeutung in eine Erledigungserklärung sowie zur Unzulässigkeit eines Widerrufs wegen Irrtums Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 30.11.2009 – I-9 U 66/09
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 – 2 U 54/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 – 2 U 55/23Zitiert von 4
- LG Paderborn, 08.08.2022 – 3 O 61/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 03.08.2026 – 22 U 84/25Grundstückskauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen mangelnder Baugrundtragfähigkeit und unzureichender Bodenqualität trotz Gewährleistungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25(Abweichung von der gesetzlichen Verladepflicht des Absenders nach § 412 HGB; verfahrensrechtliche Grenzen bei widersprüchlichem Parteivortrag im Transportrecht)
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 4 U 116/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 290 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.