Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 290 Widerruf des Geständnisses

Stand: 10.06.2019

Bund238 Entscheidungen

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

§ 289 § 291