§ 290 Widerruf des Geständnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 238
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 03.05.2024 – 11 U 133/22Zitiert von 13
- BGH, 13.12.2006 – XII ZB 71/04Klagerücknahme: Auslegung und Umdeutung in eine Erledigungserklärung sowie zur Unzulässigkeit eines Widerrufs wegen Irrtums KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 30.11.2009 – I-9 U 66/09
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 – 2 U 54/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 13.02.2025 – 2 U 55/23Zitiert von 2
- BVerfG, 06.02.2001 – 1 BvR 1030/00Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – I ZR 125/25(Abweichung von der gesetzlichen Verladepflicht des Absenders nach § 412 HGB; verfahrensrechtliche Grenzen bei widersprüchlichem Parteivortrag im Transportrecht)
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 4 U 116/25
- OLG München, 18.12.2025 – 29 U 6583/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 290 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.