Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 37b Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)
Stand: 13.04.2025
§ 273a der Zivilprozessordnung ist auch in Verfahren anwendbar, die am 1. April 2025 bereits anhängig sind. Im Übrigen sind auf Verfahren, die am 1. April 2025 anhängig sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 37b ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 15.10.2025 – IV ZR 157/24Beweisvereitelung durch Erscheinen lediglich eines Terminvertreters zur mündlichen Verhandlung über Geheimhaltungsanordnung
- LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25
- LAG Düsseldorf, 28.05.2025 – 12 TaBV 45/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 37b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 302)
BGBl. 2024 I Nr. 302
BGBl. 2024 I Nr. 302
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