Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeszustellungsgesetz NRW

LZG NRW

§ 2 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/2#abs-1 (1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/2#abs-2 (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 bis 11 geregelten Sonderarten der Zustellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LZG%20NRW/2#abs-3 (3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Dies gilt nicht im Falle von § 5 Absatz 5 Satz 2.

§ 1 § 3