Art 59
Stand: 03.07.2026
Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu Art 59 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 04.07.2007 – 16 W 15/07
- LG Baden-Baden, 10.09.2012 – 1 O 17/11Zitiert von 1
- BGH, 12.10.2023 – IX ZB 60/21Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses eines lettischen Gerichts betreffend der Anordnung einstweiliger Maßnahmen in ein VermögenZitiert von 2
- BGH, 14.11.2017 – VI ZR 73/17Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen SitzesZitiert von 5
- BGH, 17.04.2013 – XII ZR 23/12Internationale Zuständigkeit für ein Unterhaltsverfahren nach Wechsel von der bezifferten Leistungsklage zur Stufenklage und zwischenzeitlichem Wohnsitzwechsel des KlägersZitiert von 20
- BGH, 23.06.2010 – VIII ZR 135/08Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem Versendungskauf: Bestimmung des besonderen Gerichtsstands des ErfüllungsortesZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 12.09.2019 – 1 AR 67/19Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2014 – 11 SV 4/14
- OLG Naumburg, 21.06.2013 – 10 U 49/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 59 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.