Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 59

Stand: 03.07.2026

13 Entscheidungen

Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

Art 58 Art 60