Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung
KapVO§ 21
Stand: 26.08.2026
Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor (§ 1 Abs. 2 Satz 1), können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts festgesetzt werden.
Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen