§ 1117 Vollstreckungsabwehrklage
Stand: 10.06.2019
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- OLG Düsseldorf, 18.03.2025 – 3 W 22/25
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- OLG Hamm, 24.07.2025 – 25 U 33/25
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1117#abs-1 (1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1117#abs-2 (2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.