Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1117 Vollstreckungsabwehrklage

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1117#abs-1 (1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1117#abs-2 (2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

§ 1116 § 1118