Art 46
Stand: 03.07.2026
Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu Art 46 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 10.03.2022 – C-7/21
- BGH, 12.10.2023 – IX ZB 60/21Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses eines lettischen Gerichts betreffend der Anordnung einstweiliger Maßnahmen in ein VermögenZitiert von 2
- BGH, 26.03.2026 – IX ZB 16/25Hinweispflichten des Gerichts bei ausländischen Rechtsmitteln im Vollstreckungsversagungsverfahren
- EuGH, 07.04.2022 – C-568/20Zitiert von 7
- EuGH, 16.12.2021 – C-568/20Zitiert von 2
- EuGH, 07.05.2019 – C-347/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.02.2026 – IX ZR 103/25(Anforderungen an einen offensichtlichen Widerspruch gegen den ordre public)
- OLG Hamm, 24.07.2025 – 25 U 33/25
- LG Köln, 07.04.2025 – 11 T 6/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 46 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.