§ 1086 Vollstreckungsabwehrklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1086#abs-1 (1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1086#abs-2 (2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1086 ZPO →
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- OLG Köln, 21.11.2012 – 16 U 126/11
- OLG Brandenburg, 02.06.2021 – 7 W 99/20
- LG Köln, 07.12.2006 – 22 O 410/03Zitiert von 9
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