Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 5 Vorvertragliche Entgeltinformation
Stand: 10.06.2019
Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Entgeltinformation) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich mitzuteilen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 5 ZKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2024 – XI ZR 111/23Zahlungsdiensterahmenvertrag über ein Bankkonto: Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers/Verbrauchers auf vorvertragliche Entgeltinformationen, auf Überlassung von Entgeltaufstellungen und sonstige Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung; Wirksamkeit einer isolierten Forderungsabtretung der Auskunftsansprüche an ein InkassounternehmenZitiert von 1
- OLG Oldenburg, 21.11.2024 – 8 UKl 1/24
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 136/24Zitiert von 4
- LG Stuttgart, 06.11.2023 – 53 O 161/23Zitiert von 7
- LG Bonn, 09.05.2023 – 5 S 75/22Zitiert von 1
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 129/24Einordnung und Auslegung von AGB-Entgeltklauseln in vorvertraglichen Entgeltinformationen nach dem ZahlungskontengesetzZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 144/24
- OLG Stuttgart, 12.02.2025 – 9 UKl 7/24
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 – 20 UKl 5/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ZKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.