Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 4 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/4#abs-1 (1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern regeln, darf von ihnen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/4#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen anderweitigen Gestaltungen vor, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 ZKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 30.06.2020 – XI ZR 119/19Überprüfbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bezüglich angemessenem Entgelt für BasiskontoZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 21.11.2024 – 20 UKl 5/24
- OLG Frankfurt am Main, 27.02.2019 – 19 U 104/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.