Gesetze / Zahlungskontengesetz

ZKG

§ 4 Abweichende Vereinbarungen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/4#abs-1 (1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern regeln, darf von ihnen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZKG/4#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen anderweitigen Gestaltungen vor, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

§ 3 § 5