Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 3a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/3a#abs-1 (1) Zur Anpassung des Studiums der Zahnmedizin an die fachliche Weiterentwicklung der Zahnmedizin kann eine Hochschule bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Zulassung eines Modellstudiengangs beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/3a#abs-2 (2) Im Rahmen des Modellstudiengangs kann von den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte dahingehend abgewichen werden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/3a#abs-3 (3) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
Liegt bei einem Modellstudiengang eine Abweichung nach Absatz 2 Nummer 2 vor, so müssen im Fach Zahnersatzkunde die Prüfungen nach Satz 1 Nummer 3 und 9 neben den prothetischen Inhalten auch die in der Lehre vermittelten Inhalte der gesamten Zahnheilkunde umfassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/3a#abs-4 (4) Die Zulassung als Modellstudiengang kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/3a#abs-5 (5) Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 9 gelten § 22 Absatz 5 und § 30 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte entsprechend. Hat der Studierende in einem Regelstudiengang die naturwissenschaftliche oder die zahnärztliche Vorprüfung nach § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen der entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang nicht zulässig. Hat der Studierende die entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen der naturwissenschaftlichen oder der zahnärztlichen Vorprüfung nach § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/3a#abs-6 (6) Studierende des Modellstudiengangs haben dem Gesuch um Zulassung zur Abschlussprüfung die in § 19 Absatz 2 und 3 und § 26 Absatz 2 bis 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Nachweise beizufügen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/3a#abs-7 (7) Die nach Landesrecht zuständige Stelle informiert das Bundesministerium für Gesundheit nach Erteilung der Zulassung eines Modellstudiengangs hierüber einschließlich der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 9 sowie über die Evaluationsergebnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, sobald diese vorliegen.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 3a aufgehoben durch Artikel 2b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2768)
BGBl. 2019 I S. 2768
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2408)
BGBl. 2015 I S. 2408
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.