Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte
ZÄPrO§ 36
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/36#abs-1 (1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/36#abs-2 (2) Der Nachweis über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorlesungen wird durch die Studienbücher oder die an der jeweiligen Hochschule vorgesehenen entsprechenden Unterlagen geführt. Der Nachweis über die Teilnahme an den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Kursen und über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe c genannten Polikliniken und Kliniken wird durch besondere von den Kursusleitern bzw. den Leitern der Polikliniken und Kliniken nach Muster 4 auszustellende Zeugnisse geführt.