Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 28 Kennzeichnung
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/28#abs-1 (1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/28#abs-2 (2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/28#abs-3 (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.