Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 27 Verarbeitungsbeschränkungen
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/27#abs-1 (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn
Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten nach Satz 1 ausdrücklich erlauben, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/27#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes die vorhandenen Personendaten (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/27#abs-3 (3) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass Absatz 1 beachtet wird.