Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/134?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Studierende nach § 133, die am 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, haben diese bis zum 31. Oktober 2022 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. Sie haben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum 30. April 2025 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. Für das weitere Studium nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach dieser Verordnung. Bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist das Praktikum der zahnärztlichen Prothetik nach Anlage 2 nicht nachzuweisen. Beim Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung entfällt die Prüfung im Fach Zahnärztliche Prothetik. Abweichend von § 55 Absatz 3 Satz 1 werden dementsprechend bei der Ermittlung der Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nur der mit zwei vervielfachte Zahlenwert der Note in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern addiert und durch vier geteilt. In dem Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 17 ist anstelle der Angabe der Note für das Fach Zahnärztliche Prothetik der Hinweis „Entfällt, da die zahnärztliche Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abgelegt worden ist. “ aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/134?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Studierende nach § 133, die am 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden und die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, haben die zahnärztliche Vorprüfung bis zum 30. April 2024 nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abzulegen. Für das weitere Studium nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften nach dieser Verordnung. Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/134?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Studierende, die unter die Absätze 1 und 2 fallen, können die naturwissenschaftliche Vorprüfung und die zahnärztliche Vorprüfung jeweils einmal nach den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung wiederholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/134?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 1. Oktober 2024 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/134?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben.
Änderungsverlauf
-
22.09.2021 Ausfertigung
§ 134 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
-
19.05.2020 Ausfertigung
§ 134 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.