Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Stand: 01.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/55#abs-1 (1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/55#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/55#abs-3 (3) Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/55#abs-4 (4) Die Note lautet

1.„sehr gut“bei einem Zahlenwert bis 1,50,
2.„gut“bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,
3.„befriedigend“bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,
4.„ausreichend“bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/55#abs-5 (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

§ 54 § 56