Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Stand: 01.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/55#abs-1 (1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/55#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/55#abs-3 (3) Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/55#abs-4 (4) Die Note lautet
| 1. | „sehr gut“ | bei einem Zahlenwert bis 1,50, |
| 2. | „gut“ | bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, |
| 3. | „befriedigend“ | bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, |
| 4. | „ausreichend“ | bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00. |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/55#abs-5 (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.