Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 133 Anwendung bisherigen Rechts
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Bayern, 09.12.2025 – 21 ZB 22.1475
- OVG Hamburg, 08.02.2024 – 3 Bf 145/22.ZZitiert von 3
- VG Göttingen, 03.02.2023 – 4 B 19/23Zitiert von 3
- VG Berlin, 16.11.2020 – 17 K 1/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/133#abs-1 (1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/133#abs-2 (2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/133#abs-3 (3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet werden.