Gesetze / ZAG-Anzeigenverordnung
ZAGAnzVAnlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen
Stand: 29.11.2022
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2320 - 2322;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
Anlage 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2087)
BGBl. 2022 I S. 2087
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12.05.2021 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 7 Abs. 36 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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10.12.2018 Ausfertigung
Anlage 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2278)
BGBl. 2018 I S. 2278
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30.01.2014 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Januar 2014 (BGBl. I 322)
BGBl. 2014 I S. 322
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20.09.2013 Ausfertigung
Anlage 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3672)
BGBl. 2013 I S. 3672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.