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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2087
BGBl. 2022 I S. 2087 · 14.900 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 28 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113) in Verbindung mit
§ 1e der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. De-
zember 2002 (BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 28 Ab-
satz 4 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1534) geändert worden ist und § 1e durch
Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 22. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5255) eingefügt worden ist, verordnet
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 7
Absatz 36 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der
Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unter-
lagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen.
Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektroni-
schen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen
Internetseite.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Anzeigen nach § 26 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 Nummer 10
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Wesentliche Auslagerungen)
(1) In einer Anzeige nach § 26 Absatz 2 Satz 1
oder § 28 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiens-
teaufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten Vor-
kehrungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes zu beschreiben und
Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26 Ab-
satz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
einzureichen. Mit der Vollzugsanzeige nach § 28 Ab-
satz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
setzes ist der geschlossene Vertrag einzureichen.
(2) Anzeigen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 oder § 28
Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes über die Absicht und den Vollzug einer we-
sentlichen Auslagerung müssen weiterhin folgende
Informationen enthalten:
1. eine vom Institut vergebene Referenznummer
für jeden Auslagerungsvertrag,
2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart,
zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebe-
nenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertrags-
verlängerung und zu den Kündigungsfristen,
3. die Bezeichnung der auszulagernden oder aus-
gelagerten Aktivitäten und Prozesse, einschließ-
lich einer Bezeichnung der Daten, die im Rah-
men der Auslagerung übermittelt werden oder
wurden, sowie die Angabe, ob personenbezo-
gene Daten übermittelt werden oder wurden
und ob das Auslagerungsunternehmen mit der
Verarbeitung personenbezogener Daten beauf-
tragt wird oder worden ist,
4. eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und
Prozesse widerspiegelt und die die Ermittlung
verschiedener Arten von Vereinbarungen er-
möglicht,
5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen aus-
gelagert wird oder worden ist,
6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie
gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die
im Handelsregister eingetragene Adresse und
sonstige relevante Kontaktangaben des Aus-
lagerungsunternehmens und die Firma des Mut-
terunternehmens,
7. den Staat, in dem der Dienst erbracht werden
soll oder wird, einschließlich des Standortes,
an dem die Daten gespeichert werden sollen
oder werden,
8. das Datum der letzten Bewertung der Wesent-
lichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten
Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum
die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,
9. bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter
das Cloud-Dienstmodell, das Cloud- Bereitstel-
lungsmodell und die Art der betreffenden Daten
sowie die Standorte, an denen diese Daten ge-
speichert werden sollen oder werden,
10. die Institute und sonstigen Unternehmen im auf-
sichtlichen Konsolidierungskreis, die von der
Auslagerung Gebrauch machen, sofern ein-
schlägig,
11. die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen
oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen
Teil der Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 6 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist, zu dem
das Institut gehört, oder sich im Eigentum von

anderen Instituten innerhalb der Institutsgruppe
befindet, zu der das Institut gehört, sofern ein-
schlägig,
12. das Datum der letzten Risikoanalyse und eine
Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risi-
koanalyse,
13. die Benennung der Personen und ihrer Funktion
oder des Entscheidungsgremiums des Instituts,
die oder das den Auslagerungsvertrag geneh-
migt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das
Datum der Genehmigung,
14. das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare
Recht,
15. gegebenenfalls das Datum der letzten und der
nächsten geplanten Prüfung durch das Institut
beim Auslagerungsunternehmen,
16. gegebenenfalls die Firmen und die Handels-
registernummern oder andere eindeutige Identi-
fikationsnummern von durch das Auslagerungs-
unternehmen beauftragten Subunternehmen, an
die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivi-
tät oder eines wesentlichen Prozesses weiter
ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils
einschließlich
a) des Staates, in dem diese beauftragten Unter-
nehmen registriert sind,
b) des Standorts, an dem die Dienstleistung er-
bracht werden soll oder wird, und
c) gegebenenfalls des Standorts, an dem die
Daten gespeichert werden sollen oder wer-
den,
17. das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit
des Auslagerungsunternehmens durch
a) die Zuordnung zu den Kategorien „leicht“,
„schwierig“ oder „unmöglich“,
b) die Angabe der Möglichkeit einer Wiederein-
gliederung der wesentlichen Aktivität oder
des wesentlichen Prozesses in das Institut
und
c) die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen
Einstellung der wesentlichen Aktivität oder
des wesentlichen Prozesses,
18. die Angabe, ob alternative Auslagerungsunter-
nehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17
Buchstabe a vorhanden sind,
19. die Angabe, ob die auszulagernde oder ausge-
lagerte wesentliche Aktivität oder der auszula-
gernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess
Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch
sind, und
20. das für die Auslagerung veranschlagte jährliche
Budget oder die damit verbundenen Kosten.
(3) Anzeigen nach § 26 Absatz 4 oder § 28
Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes über wesentliche Änderungen einer
bestehenden wesentlichen Auslagerung die einen
wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit
des Instituts haben können, sind insbesondere ein-
zureichen bei
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeu-
tung,
2. Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Rege-
lungen, insbesondere die Vereinbarung zusätz-
licher Leistungen,
3. Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung
als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
4. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund
einer neuen oder geänderten Risikoanalyse be-
züglich der Auslagerung ergeben,
5. Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher
Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines
wesentlichen Prozesses,
6. Änderung der Bewertung zur Ersetzbarkeit des
Auslagerungsunternehmens,
7. nachträglicher Verlagerung der Erbringung von
Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Aus-
lagerungsunternehmen oder seine beauftragten
Subunternehmen,
8. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Aus-
lagerungsvertrags,
9. Kenntnis des Instituts von der Übernahme der
Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen
durch ein anderes Unternehmen.
Zeigt ein Institut eine wesentliche Änderung einer
wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be-
stand, sind zudem die Daten nach Absatz 2 anzu-
zeigen.
(4) Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungs-
plattform der Bundesanstalt einzureichen.
(5) Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 10 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über schwerwie-
gende Vorfälle im Rahmen von bestehenden we-
sentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen
Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts ha-
ben können, sind insbesondere einzureichen bei
1. nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Un-
möglichkeit der Erbringung der ausgelagerten
wesentlichen Aktivitäten oder des wesentlichen
Prozesses,
2. erheblichen Vertragsverletzungen durch das
Auslagerungsunternehmen,
3. erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere
durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Vor-
aussetzungen der Auslagerung, durch umfas-
sende Einschränkungen von Informations- und
Prüfrechten des Instituts oder der Bundesan-
stalt oder durch Verstöße des Auslagerungs-
unternehmens gegen datenschutzrechtliche Be-
stimmungen,
4. fehlender oder nur sehr unzureichender Bereit-
schaft des Auslagerungsunternehmens, auf-
sichtliche Anordnungen umzusetzen oder an
deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere
im Rahmen der Missstandsbeseitigung und
-vermeidung,
5. erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammen-
hang mit den ausgelagerten Aktivitäten und

Prozessen beim Institut oder
rungsunternehmen,
beim Auslage- 9. fehlender oder unzureichender Unterstützung
durch das Auslagerungsunternehmen bei Been-
6. unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement digung der Auslagerung,
des Auslagerungsunternehmens, 10. drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslage-
7. unzureichenden Ressourcen des Auslagerungs- rungsunternehmens,
unternehmens für die ordnungsgemäße Aus- 11. Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden
führung der ausgelagerten Aktivitäten oder Pro- Reputationsschäden beim Auslagerungsunter-
zesse,
nehmen,
8. Kenntnis des Instituts von Umständen, nach de- 12. Konflikten am Sitz des Auslagerungsunterneh-
nen eine leitende Person des
Auslagerungsun- mens in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen
ternehmens nicht als zuverlässig betrachtet Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und
werden kann,
Prozesse führen oder dazu führen könnten.“
3. In Anlage 6 wird die Tabelle unter Ziffer 2 wie folgt gefasst:
„Beteiligungsunternehmen3
⃞ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
⃞ Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR4)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen“
⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
(§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
4. In Anlage 7 wird die Tabelle unter Ziffer 3 wie folgt gefasst:
„Anteilseigner1, 15
⃞ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
⃞ Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR16)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen
⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
(§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstier Anteilseigner“
5. In Anlage 8 wird die Tabelle unter Ziffer 3 wie folgt gefasst:
„Beteiligungsunternehmen1
⃞ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
⃞ Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR14)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen eines
Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen“
⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
(§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. November 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2087. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 225bc041b42836e1….