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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2278

BGBl. 2018 I S. 2278 · 80.205 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2278
                                                        Verordnung
                                         zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung1

                                                          Vom 10. Dezember

  Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf
Grund

– des § 10 Absatz 8 Satz 1, 3 und 4, des § 11 Absatz 6

  Satz 1, 3 und 4 sowie des § 34 Absatz 7 Satz 1, 3

  und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom

  17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)

im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach
Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
und auf Grund
– des § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie des § 28 Ab-
  satz 4 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichts-
  gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)

im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach
Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

                               Artikel 1
  Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 34
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
       durch das Wort „Institut“ ersetzt.

    2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                                     „§ 2

                        Unterlagen nach
                § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2
              des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
                     (Anträge auf Erlaubnis)
        (1) Erlaubnisanträge einschließlich der nach § 10
      Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Zahlungsdienste-
      aufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben und
      Nachweise sind der Bundesanstalt in zweifacher
      Ausfertigung einzureichen.
1
    Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrechtlichen

2018

          (2) Im Antrag auf Erlaubnis nach § 10 Absatz 1
       Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist
       anzugeben, für welche der in § 1 Absatz 1 Satz 2

       des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten

       Zahlungsdienste die Erlaubnis beantragt wird. Im

       Erlaubnisantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und

       § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteauf-
       sichtsgesetzes ist anzugeben, ob und welche Tä-
       tigkeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 oder
       des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdienste-
       aufsichtsgesetzes erbracht werden sollen.
          (3) Die Beschreibung des Geschäftsmodells ge-
       mäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder gemäß
       § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungs-
       diensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere die
       Art der beabsichtigten Zahlungsdienste und die be-
       absichtigte Ausgabe von E-Geld sowie sonstige
       Tätigkeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2
       und des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdienste-
       aufsichtsgesetzes enthalten und jeweils deren Ab-
       wicklung erläutern. Beizufügen sind Muster der vor-
       gesehenen Kundenverträge und der allgemeinen
       Geschäftsbedingungen.

          (4) Für die Budgetplanung gemäß § 10 Absatz 2
       Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichts-
       gesetzes sind Planbilanzen und Plangewinn- und
       -verlustrechnungen nach den für Institute geltenden
       Rechnungslegungsvorschriften und die Berech-
       nung der Eigenmittelanforderungen mit dem vorge-
       sehenen Meldebogen nach allen anzuwendenden
       Methoden der Zahlungsinstituts-Eigenmittelverord-
       nung für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach
       Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen. Die
       Annahmen für die geschäftliche Entwicklung sind
       zu begründen.
         (5) Zum Nachweis gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1
       Nummer 3 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2
       Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und
    2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169
    vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018,
S. 10) und in Artikel 1 Nummer 2 und Nummer 15, dort § 16, der weiteren
    Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2017/09 vom 8.11.2017 zu den Informationen, die für
    die Zulassung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie für die Eintragung von Kontoinformationsdienstleistern gemäß Artikel 5 Absatz 5
    der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu übermitteln sind (https://www.eba.europa.eu/documents/10180/2015792/Guidelines+on+Authorisations+
    of+Payment+Institutions+%28EBA-GL-2017-09%29_DE.pdf/13adb068-7e69-40c5-a8b7-69a7d374e536).
BGBl. 2018, Seite 2279 — Originalseite als Abbildung
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über das erforderliche Anfangskapital bei Gründung
eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines
CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum darüber vorzulegen, dass das
Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten
Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäfts-
leiter steht. Bei bestehenden Unternehmen wird der
Nachweis erbracht durch die schriftliche Bestäti-
gung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubnisertei-
lung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Insti-
tuts berechtigt wäre, über das Vorhandensein von
Eigenmitteln, die nach den für Institute geltenden
Grundsätzen ermittelt worden sind. Als Nachweis
für die Absicherung für den Haftungsfall für Zah-
lungsauslöse- und Kontoinformationsdienste nach
den §§ 16 und 36 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
setzes sind die Berechnung der Mindestdeckungs-
summe und ein Versicherungsvertrag oder ein Doku-
ment zum Nachweis einer gleichwertigen Garantie
einzureichen.

   (6) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 oder gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
ist anzugeben, mit welchen CRR-Kreditinstituten
oder Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der
Sicherungsanforderungen nach den §§ 17 und 18
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Vereinba-
rungen geschlossen werden sollen. Entwürfe der
Verträge sind beizufügen.

   (7) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes ist anzugeben, dass die Unternehmens-
steuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren
verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und
ausreichend sind.

   (8) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes sind die vorhandenen Verfahren für die
Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen
bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen
Kundenbeschwerden, einschließlich eines Mecha-
nismus für die Meldung von Vorfällen unter Berück-
sichtigung der Meldepflichten nach § 54 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes, im Einzelnen anzu-
geben. Die Angaben nach Satz 1 umfassen auch

die organisatorischen Maßnahmen und Verfahren
zur Betrugsprävention, die Berichtswege in Be-
trugsfällen und die verwendeten Überwachungs-
instrumente für Sicherheitsrisiken sowie vorhan-
dene Folgemaßnahmen und Verfahren zu deren
Verhinderung.
   (9) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 7 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes sind die vorhandenen Verfahren für die
Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie
für die Beschränkung des Zugangs zu sensiblen
Zahlungsdaten gemäß § 1 Absatz 26 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes im Einzelnen zu benen-
nen. Die Angaben nach Satz 1 umfassen auch die
Verfahren zur Autorisierung des Zugangs zu sensi-
blen Zahlungsdaten sowie diesbezügliche Informa-
tionsübermittlungswege.

   (10) In der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes sind die Regelungen zur Geschäftsfort-
führung im Krisenfall, unter Nennung der maßgeb-
lichen Abläufe, der Notfallpläne und des Verfahrens
zur regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit
und Wirksamkeit solcher Pläne, aufzunehmen. Fer-
ner hat die Beschreibung nach Satz 1 eine Analyse
über die Auswirkungen des Krisenfalls auf die Ge-
schäftstätigkeit zu beinhalten.
  (11) In der Beschreibung der Grundsätze und
Definitionen für die Erfassung statistischer Daten
über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und
Betrugsfälle gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die Art
und der Umfang der erfassten Daten sowie die
Datenerfassung einschließlich Verfahren, Zweck
und Häufigkeit anzugeben.

    (12) In der Beschreibung der Sicherheitsstrate-
gie gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind eine detail-
lierte Risikobewertung der nach dem Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetz erlaubnispflichtigen Ge-
schäfte und eine Beschreibung von Sicherheits-
kontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Ge-
währleistung eines angemessenen Schutzes der
Zahlungsdienstenutzer vor den festgestellten Risi-
ken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung
sensibler und personenbezogener Daten anzu-
geben.

   (13) Der Beschreibung gemäß § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes sind die Arbeitsanweisungen für die
Mitarbeiter und Agenten sowie E-Geld-Agenten
und Zentralen Kontaktpersonen beizufügen. Die
Angaben nach Satz 1 müssen insbesondere eine
Beschreibung der Handhabung operationeller und
sicherheitsrelevanter Risiken enthalten.

   (14) Die Darstellung des organisatorischen Auf-
baus gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 oder
gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes muss insbesondere
auch die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter ent-
halten. Beizufügen sind insbesondere
1. die Geschäftsordnungen der Organe der Gesell-
   schaft,

2. Muster der Agenturverträge,

3. eine Beschreibung der beabsichtigten Vorkeh-
   rungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 des Zah-
   lungsdiensteaufsichtsgesetzes und
4. Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 26
   Absatz 1 Satz 6 des Zahlungsdiensteaufsichts-
   gesetzes.
   (15) Für die Angaben und den Nachweis gemäß
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes sind mindestens die in
§ 8 Nummer 1 bis 5 und in den §§ 9 bis 11, 13
und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten
Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf
Verlangen der Bundesanstalt weitere Auskünfte zu
erteilen. Lebensläufe sind eigenhändig zu unter-
zeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontroll-
verordnung sind entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2018, Seite 2280 — Originalseite als Abbildung
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    (16) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit und
  angemessener theoretischer und praktischer
  Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von
  Zahlungsdiensten der in § 10 Absatz 2 Satz 1
  Nummer 14 oder in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5
  des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten
  Personen gilt § 10 entsprechend.

     (17) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag
  nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 des Zah-
  lungsdiensteaufsichtsgesetzes ist in beglaubigter
  Kopie beizufügen.
     (18) Die Vorgaben der Absätze 4, 7 bis 13, 15
  und 17 sind nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Zah-
  lungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend anzu-
  wenden auf Erlaubnisanträge nach § 11 Absatz 1
  des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3

                     Mitteilungen nach
             § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 4

           des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
                (Änderung der tatsächlichen
              oder rechtlichen Verhältnisse)“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Den Mitteilungen nach § 10 Absatz 5 und
       § 11 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichts-
       gesetzes sind im Falle der Änderung von gemäß
       § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 des Zahlungs-
       diensteaufsichtsgesetzes eingereichten Unter-
       lagen die geänderten Unterlagen beizufügen.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4
                      Anzeigen nach
                   § 14 Absatz 1 Satz 2

           des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

                  (Erwerb oder Erhöhung

             einer bedeutenden Beteiligung)“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Auf die Anzeigen nach § 14 Absatz 1
       Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
       sind § 2 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 3 bis 5
       und 7 bis 16 der Inhaberkontrollverordnung mit
       der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
       der dort genannten Zielunternehmen das Institut
       tritt.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter
           „§ 11 Absatz 1 Satz 2“ jeweils durch die
           Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verord-
           nung“ die Wörter „sowie ein Schaubild der
           beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter
           Angabe der jeweils gehaltenen Kapital- und
           Stimmrechtsanteile in Prozent“ eingefügt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Tochterunter-
           nehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“

         durch das Wort „Unternehmen“, die Wörter
         „bei Treuhandverhältnissen“ durch die Wör-
         ter „über Treuhandverhältnisse“ und das
         Wort    „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
         durch das Wort „Kreditwesengesetzes“ er-
         setzt.

      dd) In den Sätzen 4 und 7 wird die Angabe „§ 11“
          jeweils durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
          durch das Wort „Institut“ ersetzt und die
          Wörter „§ 8 Nummer 1 bis 6 und §§ 9 bis 11
          und 14“ werden durch die Wörter „§ 8
          Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 bis 14“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut“
          durch das Wort „Institut“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 5

                      Anzeigen nach
                  § 14 Absatz 1 Satz 2
          des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
               (Verringerung oder Aufgabe
            einer bedeutenden Beteiligung)“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird die
      Angabe „§ 11“ jeweils durch die Angabe „§ 14“
      ersetzt.

6. In der Überschrift des § 6 wird die Angabe „§ 17“
   durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 19“ durch
      die Angabe „§ 25“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 19“

      jeweils durch die Angabe „§ 25“ und das Wort

      „Zahlungsinstitut“ jeweils durch das Wort „Insti-

      tut“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19“ durch die
      Angabe „§ 25“ und das Wort „Zahlungsinstitut“
      durch das Wort „Institut“ ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8
                     Anzeigen nach
                   § 26 Absatz 2 und
               § 28 Absatz 1 Nummer 10
          des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
                     (Auslagerung)“.

   b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20“ jeweils durch
      die Angabe „§ 26“, die Angabe „§ 29“ durch die
      Angabe „§ 28“ und die Angabe „Satz 8“ durch
      die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
   c) In Satz 3 wird die Angabe „§ 29“ durch die An-
      gabe „§ 28“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 2281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2281
9. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

                      Anzeigen nach

        § 38 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 4

         des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

           (Errichten einer Zweigniederlassung,
      grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr,
             Inanspruchnahme von Agenten)“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch die
         Angabe „§ 38“ und die Angabe „§ 19“ durch
         die Angabe „§ 25“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Den Anzeigen nach Satz 1 an die Bundes-
         anstalt ist eine Übersetzung in eine von
         dem Aufnahmestaat anerkannte Sprache
         beizufügen, sofern der Aufnahmestaat keine
         deutschsprachige Fassung akzeptiert.“
     cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 25“ durch die
         Angabe „§ 38“ und die Angabe „§ 19“ durch
         die Angabe „§ 25“ ersetzt.
  c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
       „(2) Zu den Einzelheiten der einer Anzeige
     nach § 38 Absatz 1 des Zahlungsdienste-
     aufsichtsgesetzes beizufügenden Angaben und
     Unterlagen wird im Falle
     1. der Errichtung einer Zweigniederlassung auf
        die Aufzählung in Artikel 6 Absatz 1 in Verbin-
        dung mit Anhang II der Delegierten Verord-
        nung (EU) 2017/2055 der Kommission vom
        23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie
        (EU) 2015/2366 des Europäischen Parla-
        ments und des Rates durch technische Regu-
        lierungsstandards für die Zusammenarbeit
        und den Informationsaustausch zwischen
        zuständigen Behörden im Zusammenhang
        mit der Ausübung des Niederlassungsrechts
        oder des Rechts auf freien Dienstleistungs-
        verkehr durch Zahlungsinstitute (ABl. L 294
        vom 11.11.2017, S. 1),

     2. der Heranziehung von Agenten auf die Auf-

        zählung in Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung

        mit Anhang III der Delegierten Verordnung

        (EU) 2017/2055, sowie

     3. des Vertriebs oder Rücktauschs von E-Geld
        über E-Geld-Agenten auf Artikel 3 Absatz 3
        in Verbindung mit Anhang IV der Delegierten
        Verordnung (EU) 2017/2055

     verwiesen.

        (3) Zu den Einzelheiten der einer Anzeige
     nach § 38 Absatz 2 des Zahlungsdienste-
     aufsichtsgesetzes über die Absicht, im Wege
     des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-
     kehrs tätig zu werden, beizufügenden Angaben
     und Unterlagen wird auf die Aufzählung in
     Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V
     der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 ver-
     wiesen.

        (4) Zu den Einzelheiten einer Anzeige nach
      § 38 Absatz 6 Satz 2 des Zahlungsdienste-

      aufsichtsgesetzes über die Aufnahme der Tätig-
      keit in dem Aufnahmemitgliedstaat beizufügen-
      den Angaben und Unterlagen wird auf Artikel 3

      Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VI

      der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 ver-

      wiesen.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10
                       Anzeigen nach
                 § 28 Absatz 1 Nummer 1
           des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
            (Bestellung eines Geschäftsleiters)“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die
               Angabe „§ 29“ jeweils durch die An-
               gabe „§ 28“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
               „unternehmerischen“ die Wörter „oder
               sonstigen beruflichen“ eingefügt.
          ccc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt
               gefasst:
                „4. eine Aufsichtsbehörde eine gewer-
                    berechtliche Zuverlässigkeits- oder
                    Eignungsprüfung oder ein aufsicht-
                    liches Verfahren zum Erlass von
                    Maßnahmen eingeleitet hat oder ein
                    solches Verfahren bereits mit einer
                    Sanktion abgeschlossen worden
                    ist;
                5. durch eine öffentliche Stelle eine
                   auf sie oder auf ein von ihr gelei-
                   tetes Unternehmen oder Gewerbe
                   lautende Zulassung, Mitgliedschaft
                   oder Registereintragung versagt,
                   aufgehoben, zurückgenommen, wi-
                   derrufen oder gelöscht wurde oder
                   in sonstiger Weise die Ausübung
                   eines Berufes, der Betrieb eines
                   Gewerbes oder die Vertretung oder

                   Führung der Geschäfte untersagt

                   wurde oder ein entsprechendes

                   Verfahren geführt wird.“

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Amtlich beglaubigte Kopien der Urteile, Be-
          schlüsse, anderer Sanktionen oder sonstiger
          Dokumente über den Abschluss des Verfah-
          rens sind beizufügen.“

      cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „entfernt
          oder getilgt wurde“ die Wörter „oder die
          gemäß § 53 des Bundeszentralregister-
          gesetzes nicht angegeben werden müssen“
          eingefügt.

      dd) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:
          „Die nach den §§ 153 und 153a der Straf-
          prozessordnung eingestellten Verfahren sind
BGBl. 2018, Seite 2282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2282
          anzugeben. Eintragungen, die gemäß § 153
          der Gewerbeordnung aus dem Gewerbe-
          zentralregister zu tilgen sind, können uner-
          wähnt bleiben.“

       ee) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29“ durch
      die Angabe „§ 28“ ersetzt.
   d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      bis 5 eingefügt:
          „(3) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Ab-
       satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-
       gesetzes genannten Personen haben bei der
       Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage
       bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder
       § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzu-
       reichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeit-
       punkt der Erstattung der Anzeige nach § 28 Ab-
       satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-

       gesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maß-

       geblich ist das Datum der Ausstellung des Füh-
       rungszeugnisses. § 5c Absatz 3 bis 5 der Anzei-
       genverordnung finden entsprechende Anwen-
       dung.
          (4) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Ab-
       satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichts-
       gesetzes genannten Personen haben bei der
       Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbe-
       zentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung
       einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person
       keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt
       hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutsch-
       land ausübt oder ausgeübt hat. Absatz 3 Satz 2
       und 3 finden entsprechende Anwendung.

          (5) Der Anzeige sind der Anstellungsvertrag
       sowie das geplante Anfangsdatum und die ge-
       plante Dauer des Mandats, eine Beschreibung
       der wesentlichen Pflichten und Verantwortlich-
       keiten und sonstige für die Beurteilung der
       Zuverlässigkeit relevante Informationen beizu-
       fügen.“
   e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                          „§ 10a
                      Anzeigen nach
                § 28 Absatz 1 Nummer 2
          des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
        (Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie
       Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung)

      Den Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 des

   Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine Erklä-

   rung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und
   den Grund des Ausscheidens des Geschäftsleiters
   bzw. der Entziehung der Befugnis zur Einzelvertre-
   tung beizufügen.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 29“ durch
      die Angabe „§ 28“ und das Wort „Zahlungsinsti-
      tut“ durch das Wort „Institut“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird die
      Angabe „§ 29“ jeweils durch die Angabe „§ 28“
      ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Tochter-
      unternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“
      durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 29“ durch
      die Angabe „§ 28“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die Angabe
      „§ 29“ jeweils durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Tochter-
      unternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“
      durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 29“ durch

      die Angabe „§ 28“ ersetzt.

   b) In Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituten“
      durch das Wort „Instituten“ und die Angabe
      „§ 29“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
15. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 16 ein-
    gefügt:

                          „§ 14

              Anzeigen nach § 28 Absatz 2
         des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
      (Änderung der Sicherung der Geldbeträge und
          der Absicherung für den Haftungsfall)

      Den Anzeigen nach § 28 Absatz 2 des Zahlungs-
   diensteaufsichtsgesetzes ist eine Beschreibung der
   wesentlichen Änderungen bei der Sicherung der
   Geldbeträge bzw. der Absicherung für den Haf-
   tungsfall einschließlich der Entwürfe der künftig
   geltenden Verträge beizufügen sowie das beab-
   sichtigte Datum des Inkrafttretens der Änderung.

                           § 15

              Anzeigen nach § 28 Absatz 3
          des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
           (Nebentätigkeiten und Beteiligungen)
     (1) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1
   des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind Anga-
   ben über das Unternehmen, für das die Tätigkeit
   ausgeübt wird, über den Beginn und die Beendi-
   gung der Tätigkeit, über die Art der Tätigkeit, und
   über die zeitliche Beanspruchung für die Tätigkeit

   beizufügen. Für die Angaben ist das Formular ge-

   mäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden.

     (2) Den Anzeigen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2
   des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind An-
   gaben über die Übernahme, die Veränderung der
   Höhe, die Aufgabe einer Beteiligung, über das
   Unternehmen an dem die Beteiligung besteht, und
   über die Beteiligungsquote beizufügen. Für die
   Angaben ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser
   Verordnung zu verwenden.
BGBl. 2018, Seite 2283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2283
                      § 16
                Unterlagen nach
          § 34 Absatz 1 Satz 2 bis 7
     des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
          (Anträge auf Registrierung)
      und Mitteilungen nach § 34 Absatz 5
     des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
       (Änderung der tatsächlichen oder
           rechtlichen Verhältnisse)
   Auf Registrierungsanträge nach § 34 Absatz 1

Satz 2 bis 7 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
findet § 2 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, 5
Satz 3, Absatz 7 bis 10, 12, 14, 16 und 17 dieser

    Verordnung und auf Mitteilungen der Änderung
    der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
    nach § 34 Absatz 5 des Zahlungsdiensteaufsichts-
    gesetzes findet § 3 dieser Verordnung entspre-
    chende Anwendung.“
16. Der bisherige § 14 wird § 17.

17. Die Anlagen 1 bis 8 erhalten die aus dem Anhang
    zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

                       Artikel 2

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                             Berlin, den 10. Dezember 2018
                               Der Bundesminister der Finanzen
                                         Olaf Scholz
BGBl. 2018, Seite 2284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2284




                            Anhang (zu Artikel 1 Nummer 17)

BGBl. 2018, Seite 2285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2285

                                                                                                      Anlage 1
                                                                                       (zu § 4 Absatz 2 Satz 1)

Formular – Erwerb-Erhöhung                                             FRISTSACHE



Adressatenfeld 1)


                                                     Eingangsdatum:




                                                                      Ident-Nr. Institut



                                                                Ident-Nr. Anzeigepflichtiger



                                                              Wird von der Behörde ausgefüllt




Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die


           Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung


           Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung


an dem folgenden


                     Zahlungsinstitut


                     E-Geld-Institut
an:




                               Firma Zeile 1

Firma
(laut Registereintragung)      Firma Zeile 2



Rechtsform

Sitz mit Postleitzahl


                                               Seite 1

BGBl. 2018, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286



       Anschrift der Hauptniederlassung

         Straße, Hausnummer

         Postleitzahl

         Ort

       Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das
       Institut:
          Ja.              Nein.




                                                 Seite 2

BGBl. 2018, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287

1.     Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.

Familienname
Geburtsname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort, Geburtsland
Staatsangehörigkeit
Anschrift (Hauptwohnsitz)
     Straße, Hausnummer
     Postleitzahl
     Ort
     Staat
Angaben zur Firma, sofern vorhanden

                                      Firma Zeile 1
     Firma
     (laut Registereintragung)        Firma Zeile 2

                                 2)
     Sitz mit Postleitzahl
     Sitzstaat
Wirtschaftszweig 3)
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 4)


1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.

                                      Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung)             Firma Zeile 2


Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl 2)
Sitzstaat
Anschrift der Hauptniederlassung
     Straße, Hausnummer
     Postleitzahl
     Ort
     Staat
Wirtschaftszweig 3)
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 4)




                                                      Seite 3

BGBl. 2018, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288


       2.     Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der
              Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder
              Geschäftsleitung im Inland ist:

              (Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an
              den Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe
              zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der
              Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)


       2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.

       Familienname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum
       Anschrift
            Straße, Hausnummer
            Postleitzahl
            Ort


       2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.

                                         Firma Zeile 1
       Firma
       (laut Registereintragung)         Firma Zeile 2


       Rechtsform
       Sitz mit Postleitzahl
       Anschrift
            Straße, Hausnummer
            Postleitzahl
            Ort
       Ordnungsmerkmale
       Registereintragung 4)



       3.     Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder
              teilweise noch einem anderen als dem Mutterunternehmen zugerechnet
              werden:

                   Nein.           Ja.   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
                                         Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der unter
                                         Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen
                                         die Anteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind.
                                         Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls
                                         anzugeben.




                                                         Seite 4

BGBl. 2018, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289
4.   Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen
4.1 Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der
    zuständigen Landesaufsichtsbehörde:

          Nein, weiter mit 4.2

          Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann

          Der Anzeigepflichtige ist:

             Kreditinstitut

             E-Geld-Institut

             Investmentvermögen in
             Gesellschaftsform
             Erstversicherungsunternehmen

             Versicherungs-Holdinggesellschaft

             Finanzholding-Gesellschaft

             sonstiges beaufsichtigtes
             Unternehmen

weiter mit 5.1

       Zahlungsinstitut

       Finanzdienstleistungsinstitut

       Kapitalverwaltungsgesellschaft

       Versicherungs-Zweckgesellschaft

       Rückversicherungsunternehmen

       Pensionsfonds

       gemischte Finanzholding-
       Gesellschaft
4.2 Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes
    Unternehmen der Finanzbranche:

          Nein, weiter mit 4.3

          Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann

          Der Anzeigepflichtige ist:
             CRR-Kreditinstitut
             Erstversicherungsunternehmen
             OGAW-Verwaltungsgesellschaft

             sonstiges beaufsichtigtes
             Unternehmen

weiter mit 4.3

    Wertpapierhandelsunternehmen
    Rückversicherungsunternehmen
    AIF-Verwaltungsgesellschaft
          Die zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung:
          Die Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender
          Identitätsnummer:

4.3 Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein im

Europäischen Wirtschaftsraum
    zugelassenes CRR-Kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder

                                           Seite 5
BGBl. 2018, Seite 2290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2290


       Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW- oder AIF-
       Verwaltungsgesellschaft:

          Nein, weiter mit 5.1

          Ja.   Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr.
                _ _ 5) beizufügen, in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen
                sind.
                  Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unter-
                  nehmenstyp (CRR-Kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst-
                  oder Rückversicherungsunternehmen oder OGAW- oder AIF-
                  Verwaltungsgesellschaft), die Bezeichnung der zuständigen
                  Aufsichtsbehörde jedes kontrollierten Unternehmens und die
                  Identitätsnummer, unter der das Unternehmen bei der
                  Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.




                                           Seite 6

BGBl. 2018, Seite 2291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2291

5.   Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
5.1 Auf die Geschäftsleitung des Instituts könnte, obwohl weniger als 20% oder keine
    Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss
    ausgeübt werden:

          Nein.         Ja.        Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
                                   Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die Gründe
                                   dafür anzugeben sind.


5.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Institut 6), 7)

   wird durch die             Firma8), Rechtsform und Sitz         Kapitalanteil9),10)   Kapital des     Stimm-     Verhältnis
 Behörde ausgefüllt     (lt. Registereintragung) mit PLZ2) und                             Unter-        rechts-       zum
    Ident-Nr. des            Sitzstaat; Ordnungsmerkmale                                 nehmens11)       anteil     Institut
    Beteiligungs-     Registereintragung4), Wirtschaftszweig3);       in       Tsd.                    in Prozent      13)
                                                                                          Tsd. Euro
   unternehmens       Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen   Prozent     Euro                      10),12)

                      Personen neben Firma (falls vorhanden)
                      vollständiger Name8) und Geburtsdatum




6.   Beizufügende Anlagen

6.1 Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage diesem
    Hauptformular bei:

          Ja.           Nein.      Wenn „nein“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
                                   Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die betreffenden
                                   Anlagen aufzuzählen sind und die Gründe dafür anzugeben
                                   sind.


6.2 Auf die Einreichung von Anlagen kann der Anzeigepflichtige entsprechend § 4 Abs. 3
    ZAGAnzV bzw. § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i. V. m. § 16 Abs. 1 und 2 InhKontrollV
    verzichten und reicht diese deshalb nicht ein:

          Nein.         Ja.        Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
                                   Anlage mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die betreffenden
                                   Anlagen aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist, welche
                                   Verzichtsregel in Anspruch genommen werden kann.




                                                   Seite 7

BGBl. 2018, Seite 2292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2292
       6.3   Liste der Anlagen

       Kurzbezeichnung der Anlage
       Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit Angabe
       der Gründe nach Nummer 6.1 dieses Formulars

       Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren
       Anlagen mit Angabe der Verzichtsregel nach Nummer
       6.2 dieses Formulars

       Erklärung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ZAG i.V.m. § 2c
       Abs. 1 Satz 2 KWG, von welcher Person oder welchem
       Unternehmen die Kapital- oder Stimmrechtsanteile
       übernommen werden

       Kopie der Bevollmächtigung des
       Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 4 Abs. 1
       ZAGAnzV i.V.m. § 3 Satz 2 InhKontrollV

       Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach § 4
       Abs. 2 Satz 2 ZAGAnzV

       Schaubild über komplexe Beteiligungsstrukturen nach
       § 4 Abs. 2 Satz 2 ZAGAnzV

       Nachweis über die Identität oder Existenz des
       Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8
       Nr. 1 InhKontrollV

       Amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des
       aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer
       gleichwertigen Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV

       i.V.m. § 8 Nr. 2 InhKontrollV
       Liste der persönlich haftenden Gesellschafter,
       Vertretungsberechtigten und der weiteren Personen
       nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i. V. m. § 8 Nr. 3 InhKontrollV

       Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des
       Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8
       Nr. 4 InhKontrollV

       Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des
       Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8
       Nr. 5 InhKontrollV

       Erklärung über Untersuchungen anderer Behörden
       außerhalb der Finanzbranche im Zusammenhang mit
       dem beabsichtigten Erwerb nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV

       i.V.m. § 8 Nr. 6 InhKontrollV
       Erklärung zum beabsichtigten Austausch von
       Geschäftsleitern des Instituts nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
       i.V.m. § 8 Nr. 7 InhKontrollV

       Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur
       Zuverlässigkeit“ nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 9
       InhKontrollV

       Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den Formularen
       nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 9 InhKontrollV
       entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 3 Satz 3

                                                  Seite 8

Anzahl      Anlage liegt bei
               nicht erforderlich
               ja
               wird nachgereicht
               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht
               nicht erforderlich
               ja

               wird nachgereicht

               nicht erforderlich
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               nicht erforderlich
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               wird nachgereicht
               nicht erforderlich
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               wird nachgereicht
               nicht erforderlich
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               wird nachgereicht

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               ja
BGBl. 2018, Seite 2293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2293
und 4 InhKontrollV
Lebensläufe nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 10
InhKontrollV

Arbeitszeugnisse über unselbstständige Tätigkeiten nach
§ 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 4
InhKontrollV

Darstellung der Konzernstruktur nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe a InhKontrollV

Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nach
§ 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe b
InhKontrollV

Aufstellung der Konzernunternehmen der Finanzbranche
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe c
InhKontrollV

Angaben zur Führung von Geschäften nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe d
Doppelbuchstabe aa InhKontrollV

Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb InhKontrollV

Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 4 Abs. 1
ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe e InhKontrollV

Liste nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 2
InhKontrollV

Liste über Anteilseigner etc. am Anzeigepflichtigen nach
§ 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 3 InhKontrollV

Darstellung der finanziellen und sonstigen Interessen
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 12 InhKontrollV

Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit
          den Jahresabschlüssen und Lageberichten der
          letzten drei Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1
          ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1
          InhKontrollV

          den Berichten über die
          Jahresabschlussprüfungen der letzten drei
          Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 InhKontrollV

          den Kapitalflussrechnungen und
          Segmentberichterstattungen der letzten drei
          Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 InhKontrollV

          einer Aufzählung und Beschreibung der
          Einkommensquellen des Anzeigepflichtigen
          nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3

                                             Seite 9

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BGBl. 2018, Seite 2294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2294
                 Nr. 1 InhKontrollV
                 Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m.
                 § 13 Abs. 3 Nr. 1 InhKontrollV

                 einer Vermögensaufstellung nach § 4 Abs. 1
                 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 2
                 InhKontrollV

                 Nachweisen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m.
                 § 13 Abs. 3 Nr. 2 InhKontrollV

                 den Jahresabschlüssen und Lageberichten der
                 letzten drei Geschäftsjahre der vom
                 Anzeigepflichtigen kontrollierten Unternehmen
                 und der Unternehmen, deren Geschäfte der
                 Anzeigepflichtige führt, nach § 4 Abs. 1
                 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 3
                 InhKontrollV
                 den Berichten über die
                 Jahresabschlussprüfungen der letzten drei
                 Geschäftsjahre der vom Anzeigepflichtigen
                 kontrollierten Unternehmen und der
                 Unternehmen, deren Geschäfte der
                 Anzeigepflichtige führt, nach § 4 Abs. 1
                 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 4
                 InhKontrollV
                 den Konzernabschlüssen der letzten drei
                 Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
                 i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 InhKontrollV

                 den Berichten über die Konzernabschlüsse der
                 letzten drei Geschäftsjahre nach § 4 Abs. 1
                 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 2
                 InhKontrollV

                 den Ratings über die Bonität des
                 Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV
                 i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 1 InhKontrollV

                 den Ratings über die Bonität des Konzerns
                 nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 6
                 Satz 2 InhKontrollV

                 den Ratings über die Bonität der einzelnen
                 Konzernunternehmen nach § 4 Abs. 1
                 ZAGAnzV i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 2
                 InhKontrollV

       
       Darstellung der für den Erwerb erforderlichen Eigen- und
       Fremdmittel nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 14
       Halbsatz 1 InhKontrollV

       Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang mit
       dem Erwerb nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 14
       Halbsatz 2 InhKontrollV

       Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer Ziele und
       Pläne nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 15 InhKontrollV

                                                  Seite 10

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nicht erforderlich
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BGBl. 2018, Seite 2295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2295


Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars                                           ja
                                                                                wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars                                         ja
                                                                                wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars                                         ja
                                                                                wird nachgereicht


ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen




ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen




ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen




ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen




ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen




7.         Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:

            Familienname
            Vorname
            Telefonnummer
            (mit Vorwahl)
            E-Mail-Adresse


8.         Unterschrift(en)

8.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird
    bestätigt, dass
      N     der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
      N     der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die
             Unterzeichnenden entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis
             berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben.


8.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:



                  Nein, bitte weiter mit 8.3
                  Ja.          Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die
                               Anzeige einreichen.




            Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen




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BGBl. 2018, Seite 2296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2296

       8.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend
           ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
                        14)
           abzugeben:

             Familienname
             Sämtliche
             Vornamen
             Geburtsdatum




             Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten


             Familienname
             Sämtliche
             Vornamen
             Geburtsdatum




             Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten


             Familienname
             Sämtliche
             Vornamen
             Geburtsdatum




             Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten


             Familienname
             Sämtliche
             Vornamen
             Geburtsdatum




             Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                                Seite 12

BGBl. 2018, Seite 2297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2297


Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum




Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten


Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum




Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                  Seite 13

BGBl. 2018, Seite 2298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2298


       Fußnoten
       1)   Es ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das
            Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutsche Bundesbank zu adressieren.
            Die entsprechende Adresse ist in das Adressatenfeld einzutragen.
       2)   Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
       3)   Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
            Bankenstatistik“ einzutragen.
       4)   Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
       5)   Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige
            ist einzutragen.
       6)   Nummer 5.2 ist nicht auszufüllen
              - bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
              - bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
              - wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten
                Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder
                Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
            Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der ZAG-
            Anzeigenverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
       7)   Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die
            vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen beabsichtigten
            unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
            Die Kette beginnt mit der beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligung des
            Anzeigepflichtigen und endet mit dem Institut.
       8)   Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich
            dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu
            dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1
            angezeigten Institut muss lediglich die Firma eingetragen werden.
       9)   Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
            Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf
            das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
            Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht
            auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.)
            anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern
            es sich bei dem Institut um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt,
            sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock einzutragen.
       10) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der
           Beteiligungskette an dem hier genannten Institut (keine durchgerechneten Quoten).
       11) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital
           in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des
           Meldestichtages umzurechnen.
       12) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer
           Stelle nach dem Komma.
       13) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder
           Stimmrechtsanteile Vermittelnde nach dem beabsichtigten Erwerb oder der
           beabsichtigten Erhöhung ein Mutterunternehmen des Instituts, ist „Mutter"
           einzutragen. Ist der die zukünftigen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde
           ein Schwesterunternehmen des Instituts, ist „Schwester" einzutragen.Ansonsten ist
           das Feld nicht auszufüllen.



                                        Diese Seite ist nicht einzureichen.

BGBl. 2018, Seite 2299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2299

14) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder
    mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat
    diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen
    auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen; ggf. ist dem Formular ein
    gesondertes Blatt anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars
    fortzusetzen ist.




                                Diese Seite ist nicht einzureichen.

BGBl. 2018, Seite 2300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2300

Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2)

BGBl. 2018, Seite 2301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2301

BGBl. 2018, Seite 2302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2302

Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)

       Formular – Aufgabe-Verringerung



       Adressatenfeld 1)

                                                               Eingangsdatum:




                                                                                Ident-Nr. Institut



                                                                          Ident-Nr. Anzeigepflichtiger



                                                                        Wird von der Behörde ausgefüllt




       Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die


                  Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung


                  Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung


       an dem folgenden


                            Zahlungsinstitut


                            E-Geld-Institut


       an:




                                     Firma Zeile 1

       Firma
       (laut Registereintragung)     Firma Zeile 2



       Rechtsform


                                                     Seite 1

BGBl. 2018, Seite 2303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2303


Sitz mit Postleitzahl

Anschrift der Hauptniederlassung

   Straße, Hausnummer

   Postleitzahl

   Ort

Der Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Institut:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

   Ja.                 Nein.




                                                 Seite 2

BGBl. 2018, Seite 2304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2304
       1.     Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
       1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.

       Familienname
       Geburtsname
       Sämtliche Vornamen
       Staatsangehörigkeit

       Anschrift (Hauptwohnsitz)

            Straße, Hausnummer
            Postleitzahl
            Ort
            Staat

   Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
       Angaben zur Firma, sofern vorhanden Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

            Firma
            (laut Registereintragung)

                                          2)
            Sitz mit Postleitzahl
            Sitzstaat
       Wirtschaftszweig 3)

       Ordnungsmerkmale
       Registereintragung 4)

Firma Zeile 1

Firma Zeile 2

Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
       1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist.

       Firma
       (laut Registereintragung)

       Rechtsform
       Sitz mit Postleitzahl 2)
       Sitzstaat
       Anschrift der Hauptniederlassung

            Straße, Hausnummer
            Postleitzahl
            Ort
            Staat
       Wirtschaftszweig 3)

       Ordnungsmerkmale
       Registereintragung 4)

       (Hinweis:           Bei der Anzeige der
                           die Nummern 2 bis 4

     Firma Zeile 1

     Firma Zeile 2

                Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

     Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

     Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.

Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind
nicht auszufüllen.)

                          Seite 3
BGBl. 2018, Seite 2305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2305

2.     Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der
       Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder
       Geschäftsleitung im Inland ist:
       (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)


           Der mit der letzten Absichtsanzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist
           weiterhin Empfangsbevollmächtigter des Anzeigepflichtigen, und dessen
           Personalien, insbesondere dessen Anschrift, haben sich seitdem nicht verändert:
              Ja, weiter mit 3.
              Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2


       (Hinweis:            Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten
                            an den Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag
                            nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes
                            Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen,
                            § 15 Satz 2 VwVfG.)



2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.

Familienname
Sämtliche Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
     Straße, Hausnummer
     Postleitzahl
     Ort


2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.

                                    Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung)           Firma Zeile 2


Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
     Straße, Hausnummer
     Postleitzahl
     Ort
Ordnungsmerkmale
Registereintragung 4)




                                                    Seite 4

BGBl. 2018, Seite 2306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2306

       3. Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise
          noch einem anderen als dem Mutterunternehmen zugerechnet werden:
            (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

                   Nein, weiter mit 4.
                   Ja, nachfolgende Auswahl treffen.

                   Die Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben
                   sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert oder es wären Anteile
                   einem bisher nicht Angezeigten zuzurechnen:

                         Nein, weiter mit 4.
                         Ja.     Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
                                 der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4
                                 InhKontrollV diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden würden,
                                 anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls
                                 anzugeben.


       4.     Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
              (Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)

       4.1 Auf die Geschäftsleitung des Instituts könnte, obwohl weniger als 20% oder keine
           Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein maßgeblicher Einfluss
           ausgeübt werden.

                   Nein, weiter mit 4.2
                   Ja, nachfolgende Auswahl treffen.

                       Die Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert
                       oder es besteht nunmehr die Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss
                       auszuüben:
                           Nein, weiter mit 4.2

                           Ja.      Wenn „ja“ angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage
                                    mit der Nr. _ _ 5) beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben
                                    sind.


       4.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Institut 6), 7)

          wird durch die                 Firma8), Rechtsform und Sitz         Kapitalanteil9),10)   Kapital des     Stimm-     Verhältnis
        Behörde ausgefüllt         (lt. Registereintragung) mit PLZ2) und                             Unter-        rechts-       zum
           Ident-Nr. des                Sitzstaat; Ordnungsmerkmale                                 nehmens11)       anteil     Institut
           Beteiligungs-         Registereintragung4), Wirtschaftszweig3);       in       Tsd.                    in Prozent      13)
                                                                                                     Tsd. Euro
          unternehmens           Ident-Nr. (falls bekannt), bei natürlichen   Prozent     Euro                      10),12)

                                 Personen neben Firma (falls vorhanden)
                                 vollständiger Name8) und Geburtsdatum




                                                              Seite 5

BGBl. 2018, Seite 2307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2307
5.      Liste der Anlagen

Kurzbezeichnung der Anlage
Erklärung nach § 5 Abs. 2 ZAGAnzV

Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ZAGAnzV oder nach Fußnote 6 dieses Formulars

Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars

Anlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars

ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen

ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen

ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen

6.     Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:

Familienname
Vorname
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
E-Mail-Adresse

                                                           Seite

        Anlage liegt bei
          ja
          wird nachgereicht
          nicht erforderlich
          ja
          wird nachgereicht
          nicht erforderlich
          ja
          wird nachgereicht
          nicht erforderlich
          ja
          wird nachgereicht

6
BGBl. 2018, Seite 2308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2308

       7.   Unterschrift(en)
       7.1. Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird
            bestätigt, dass
              der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
              der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die
              Unterzeichnenden entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis
              berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben.




       7.2. Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:

                Nein, bitte weiter mit 7.3.
                Ja.    Wenn „ja“ angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die
                       Anzeige einreichen.




             Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen




       7.3. Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend
            ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
                         14)
            abzugeben:

             Familienname
             Sämtliche
             Vornamen
             Geburtsdatum




             Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten


             Familienname
             Sämtliche
             Vornamen
             Geburtsdatum




             Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                                 Seite 7

BGBl. 2018, Seite 2309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2309


Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum




Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten


Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum




Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten


Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum




Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten


Familienname
Sämtliche
Vornamen
Geburtsdatum




Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten




                                   Seite 8

BGBl. 2018, Seite 2310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2310


       Fußnoten
       1)   Es ist eine Ausfertigung an die Bundesanstalt und eine Ausfertigung an die für das
            Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank zu adressieren.
            Die entsprechende Adresse ist in das Adressatenfeld einzutragen.
       2)   Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
       3)   Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die
            Bankenstatistik“ einzutragen.
       4)   Nur anzugeben, sofern eine Eintragung vorliegt.
       5)   Die vom Anzeigepflichtigen vergebene Nummer der betreffenden Anlage zur Anzeige
            ist einzutragen.
       6)   Nummer 4.2 ist nicht auszufüllen
             - bei komplexen Beteiligungsstrukturen,
             - bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen über mehr als vier Ebenen und
             - wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten
               Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder
               Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
            Stattdessen ist das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der ZAG-
            Anzeigenverordnung auszufüllen und als Anlage beizufügen.
       7)   Für beabsichtigte mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die
            vollständige beabsichtigte Beteiligungskette mit den jeweiligen beabsichtigten
            unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen.
            Die Kette beginnt mit der beabsichtigten unmittelbar gehaltenen Beteiligung des
            Anzeigepflichtigen und endet mit dem Institut.
       8)   Zu dem unter Nummer 1.1 angegebenen Anzeigepflichtigen muss hier lediglich
            dessen vollständiger Name (Vorname und Familienname) wiederholt werden. Zu
            dem unter Nummer 1.2 angegebenen Anzeigepflichtigen bzw. dem auf der Seite 1
            angezeigten Institut muss lediglich die Firma eingetragen werden.
       9)   Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei
            Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf
            das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.
            Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht
            auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.)
            anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern
            es sich bei dem Institut um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt,
            sind Prozentangaben in Bezug auf den Gründungsstock zu machen.
       10) Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der
           Beteiligungskette an dem hier genannten Institut (keine durchgerechneten Quoten).
       11) Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital
           in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des
           Meldestichtages umzurechnen.
       12) Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer
           Stelle nach dem Komma.




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BGBl. 2018, Seite 2311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2311

13) Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder
    Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Instituts, ist „Mutter"
    einzutragen. Ist der die zukünftig noch gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile
    Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Instituts, ist „Schwester" einzutragen.
14) Ist die in der ersten Tabelle genannte Person nur zusammen mit einer oder
    mehreren anderen Personen zur Vertretung des Anzeigepflichtigen berechtigt, hat
    diese bzw. haben diese weiteren Personen jeweils eine der nachfolgenden Tabellen
    auszufüllen. Fehlende Tabellen sind zu ergänzen; ggf. ist ein gesondertes Blatt dem
    Formular anzufügen, auf dem die Seitenzahlnummerierung des Formulars
    fortzusetzen ist.




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BGBl. 2018, Seite 2312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2312

Anlage 4
(zu § 10 Absatz 1 Satz 1)

       Formular – Angaben zur Zuverlässigkeit




                                Angaben zur Zuverlässigkeit 1)




       Familienname
       Geburtsname
       Sämtliche Vornamen
       Geburtsdatum
       Geburtsort
       Staatsangehörigkeit(en)
       Anschrift (Hauptwohnsitz)
          Straße, Hausnummer
          Postleitzahl
          Ort
          Staat




                                                 Seite 1

BGBl. 2018, Seite 2313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2313

1.     Angaben nach § 10 Abs. 1 ZAGAnzV
1.1    Gegen mich wird ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren,
       Zwischenverfahren, Hauptverfahren) geführt oder wurde zu einem früheren
       Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt
       und mit einer Verurteilung oder Einstellung gemäß §§ 153 und 153a StPO
       abgeschlossen:

           Nein.
           Ja.
             Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
             erläutern.2)
             1.                                                              Siehe auch
                                                                             Anlage Nr. _ _.


             2.                                                              Siehe auch
                                                                             Anlage Nr. _ _.




1.2    Gegen mich wird im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen
       beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares
       Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt oder wurde ein solches
       Verfahren gegen mich mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion
       abgeschlossen:

           Nein.
           Ja.
             Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
             erläutern.2)
             1.                                                              Siehe auch
                                                                             Anlage Nr. _ _.


             2.                                                              Siehe auch
                                                                             Anlage Nr. _ _.




1.3    Gegen mich oder ein von mir geleitetes Unternehmen wird ein Insolvenzverfahren,
       ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die
       Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren geführt oder wurde ein
       solches Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt geführt:

           Nein.
           Ja.
             Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
             erläutern.2)
             1.                                                              Siehe auch
                                                                             Anlage Nr. _ _.




                                           Seite 2

BGBl. 2018, Seite 2314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2314


                    2.                                                              Siehe auch
                                                                                    Anlage Nr. _ _.




       1.4    Gegen mich hat eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits-
              oder Eignungsprüfung oder eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet oder ein
              solches Verfahren mit einer Sanktion abgeschlossen:

                  Nein.
                  Ja.
                    Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
                    erläutern.2)
                    1.                                                              Siehe auch
                                                                                    Anlage Nr. _ _.


                    2.                                                              Siehe auch
                                                                                    Anlage Nr. _ _.




       1.5    Mir wurde durch eine öffentliche Stelle eine auf mich oder auf ein von mir
              geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung (Erlaubnis,
              Genehmigung, Konzession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung,
              versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht oder ich wurde
              in sonstiger Weise von der Ausübung eines Berufes, vom Betrieb eines Gewerbes
              oder der Vertretung und Führung dessen Geschäfte untersagt oder es wurde
              gegen mich ein entsprechendes Verfahren geführt:

                  Nein.
                  Ja.
                    Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
                    erläutern.2)

                    1.                                                              Siehe auch
                                                                                    Anlage Nr. _ _.


                    2.                                                              Siehe auch
                                                                                    Anlage Nr. _ _.




              Falls die vorstehende Erklärung nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann,
              sondern ein Sachverhalt gemäß den Nummern 1.1 bis 1.5 positiv einschlägig ist,
              sind Angaben zum entsprechenden Verfahren zu machen und ggf. auf einem
              gesonderten Blatt auszuführen. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder
              sonstiger Dokumente über die Verfahren sind beizufügen.
              In der Erklärung können anhängig gewesene Strafverfahren unberücksichtigt
              bleiben


              – die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder

                                                  Seite 3

BGBl. 2018, Seite 2315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2315

       – die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
       – die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
       – bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder
       – die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.

       Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen
       sind, können unerwähnt bleiben.
       Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen
       anzugeben.
       Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls
       anzugeben.


2.     Angaben nach § 10 Abs. 5 ZAGAnzV
2.1    geplanter Beginn des Mandats zum: ____________

2.2    Dauer des Mandats: _______________________

2.3    Beschreibung der wesentlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten der Position3):




2.4    Ich wurde aufgrund einer Kündigung oder Abberufung einer Vertrauensstellung,
       eines Treuhandverhältnisses oder einer ähnlichen Situation durch damalige
       Arbeitsgeber gekündigt oder zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in einer
       derartigen Position aufgefordert.
           Nein.
           Ja.


             Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind zu den Vorkommnissen weitere
             Informationen einzureichen:




2.5    Betreffend meine Person wurde bereits eine Beurteilung der Zuverlässigkeit als
       Erwerber oder als eine Person, die die Geschäfte eines Instituts leitet, von einer
       anderen zuständigen Behörde durchgeführt.

           Nein.
           Ja.
             Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind nachfolgend zu dem Prüfungsverfahren
             die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Beurteilung und das Ergebnis
             der Prüfung anzugeben.

             1.                                                              Siehe auch
                                                                             Anlage Nr. _ _.


             2.                                                              Siehe auch
                                                                             Anlage Nr. _ _.




                                           Seite 4

BGBl. 2018, Seite 2316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2316
       2.6    Betreffend meine Person ist bereits eine vergleichbare Prüfung zu Nummer 2.5
              durch eine andere, nicht
              worden.

                  Nein.
                  Ja.
dem Finanzsektor angehörige Behörde durchgeführt
                    Wenn „ja“ angekreuzt wurde, sind Angaben zur Behörde zu machen und
                    Nachweise über das

                    1.

                    2.

       Ort
Ergebnis der Prüfung einzureichen.

                                             Siehe auch
                                             Anlage Nr. _ _.

                                             Siehe auch
                                             Anlage Nr. _ _.

         Datum
       Eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person

Seite 5
BGBl. 2018, Seite 2317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2317

Fußnoten
  1)   Für jede Person, die nach § 10 Absatz 1 ZAGAnzV oder nach § 2 Absatz 16 in
       Verbindung mit § 10 Absatz 1 ZAGAnzV eine entsprechende Erklärung abgeben
       muss, ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
  2)   Bei der Erläuterung sollte die Behörde mit Sitz, das Aktenzeichen, der
       Gegenstand des Verfahrens und der Verfahrensstand unter Angabe der
       Anhängigkeit angegeben werden. Die Anzahl der Zeilen ist bei Bedarf beliebig
       erweiterbar.
  3)   Angaben zur Beschreibung der wesentlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten
       der Position können auch auf einem gesonderten Blatt eingereicht werden.




                               Diese Seite ist nicht einzureichen.

BGBl. 2018, Seite 2318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2318

Anlage 5
(zu § 10 Absatz 2 Satz 3)

            Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts
   verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung
 von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die
Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen

BGBl. 2018, Seite 2319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2319

BGBl. 2018, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2320

Anlage 6
(zu § 10 Absatz 2 Satz 5)

             Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts
   verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung
 von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die
Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen

BGBl. 2018, Seite 2321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2321

BGBl. 2018, Seite 2322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2322

BGBl. 2018, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2323

                                                                                        Anlage 7
                                                                         (zu § 11 Absatz 1 und 2)

                          Passivische Beteiligungsanzeige

BGBl. 2018, Seite 2324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2324

BGBl. 2018, Seite 2325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2325

BGBl. 2018, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326

Anlage 8
(zu § 12 Absatz 1 und 2)

                                      Aktivische Beteiligungsanzeige

BGBl. 2018, Seite 2327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2327

BGBl. 2018, Seite 2328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2328

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2278. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 453cfc9706dc17f8….