Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben. Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern wegen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in ihrer Antwort auch auf die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 des Unterlassungsklagengesetzes hin.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 60 neu gefasst durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272 626)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.