Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 59 Datenschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/59?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu beachten.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.