Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern die Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, die die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte beeinträchtigen. Die Befugnis nach Satz 1 schließt die Behebung von Missständen bei der Werbung der Institute ein. Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung als Institut, Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittent zwischen dem Betreiber und der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist. Ihre Entscheidungen binden die anderen Verwaltungsbehörden.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 4 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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