Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 49 Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss
unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen. Soweit eine entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger auch durch sonstige Vorschriften vorgeschrieben wird, ist eine einmalige Veröffentlichung ausreichend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Emittent zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 48 Absatz 1 Nummer 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss
unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere im Wege der Datenfernübertragung übermitteln, wenn die dadurch entstehenden Kosten nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 den Wertpapierinhabern auferlegt werden und
Ist eine Datenfernübertragung unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, erfolgt die Übermittlung ohne Rücksicht auf anderweitige Satzungsregelungen des Emittenten auf schriftlichem Wege.
Änderungsverlauf
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10.07.2026 in Kraft
§ 49 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.