Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 48 Pflichten der Emittenten gegenüber Wertpapierinhabern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/48#abs-1 (1) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, müssen sicherstellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/48#abs-2 (2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhalten. Das setzt voraus, dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte erforderlichen Einrichtungen und Informationen für die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläubigerversammlung ausschließlich Inhaber von folgenden Schuldtiteln eingeladen werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/48#abs-3 (3) Für die Bestimmungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 1 stehen die Inhaber Aktien vertretender Hinterlegungsscheine den Inhabern der vertretenen Aktien gleich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 48 WpHG →
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Änderungsverlauf
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13.02.2013 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 2 und 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I 174)
BGBl. 2013 I S. 174
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13.02.2013 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I 174)
BGBl. I S. 174
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