Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 19 Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung nach den Abschnitten 9 bis 11 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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28.10.2004 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I 2630)
BGBl. 2004 I S. 2630
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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