Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 120c Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238
Stand: 28.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120c#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120c#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in einem Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120c#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120c#abs-4 (4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann die Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 3 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes geahndet werden, der im jüngsten verfügbaren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120c#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/120c#abs-6 (6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.