Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 114 Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/114?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn es nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist. Außerdem muss jedes Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, eine Bekanntmachung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind. Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung erfolgt nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/114?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/114?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Änderungsverlauf
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10.07.2026 in Kraft
§ 114 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 114 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1874)
BGBl. 2020 I S. 1874
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.