Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz

WpHG

§ 101 Schiedsvereinbarungen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

§ 100 § 102