Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 101 Schiedsvereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.