Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 110 Mitteilungen an andere Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/110?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/110?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 110 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534 367)
BGBl. 2021 I S. 1534
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.