Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 109 Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/109?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/109?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt
Die Bekanntmachung der Begründung darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn hieran kein öffentliches Interesse besteht. Die Bundesanstalt kann im Einklang mit den materiellen Rechnungslegungsvorschriften anordnen, dass der Fehler unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte Geschäftsjahr oder im nächsten Abschluss oder Bericht zu berichtigen ist. Behebt das Unternehmen den nach Satz 1 bekannt gemachten Fehler, macht die Bundesanstalt dies auf die dort genannte Weise ebenfalls bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/109?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit. Die Bundesanstalt macht das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2 Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung bekannt gemacht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/109?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie nach Absatz 3 Satz 2 auf ihrer Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 109 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 109 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534 367)
BGBl. 2021 I S. 1534
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.