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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 770
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Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
und der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 18. April 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „Nummer 8“
durch die Angabe „Nummer 10“ ersetzt.
2. § 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ werden
die Wörter „oder vollziehbare Anordnungen nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch
die Angabe „Nr. 5 und 7“ ersetzt und nach dem
Wort „Gebietsfremde“ ein Komma angefügt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
„4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 8 nicht
als Gemeinschaftsansässige oder Gemein-
schaftsfremde“.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland im Sinne
von Artikel 46 und 58 Abs. 1 des EG-Ver-
trags zu gewährleisten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-
gefügt:
„6. Rechtsgeschäfte über den Erwerb ge-
bietsansässiger Unternehmen oder von
Anteilen an solchen Unternehmen durch
einen gemeinschaftsfremden Erwerber,
wenn infolge des Erwerbs die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesre-
publik Deutschland gemäß Absatz 1 Nr. 4
gefährdet ist; dies setzt voraus, dass eine
tatsächliche und hinreichend schwere
Gefährdung vorliegt, die ein Grundinte-
resse der Gesellschaft berührt. Gemein-

schaftsfremde Erwerber aus den Mitglied-
staaten der Europäischen Freihandelsas-
soziation (Island, Liechtenstein, Norwe-
gen, Schweiz) stehen gemeinschaftsan-
sässigen Erwerbern gleich.“
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Erlass von Verwaltungsakten“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „die Erteilung von
Genehmigungen“ durch die Wörter „den Erlass
von Verwaltungsakten und die Entgegennahme
von Meldungen“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 5
bis 7“ die Angabe „ , soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
bb) In der Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
gefügt:
„3. im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 6 das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Techno-
logie; im Falle der Untersagung oder des
Erlasses von Anordnungen in Bezug auf
einen Erwerb im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6
entscheidet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie nach Zustim-
mung der Bundesregierung.“
5. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Eintritt der Rechtswirkungen eines
Rechtsgeschäfts über den schuldrechtlichen Erwerb
eines gebietsansässigen Unternehmens, für das
nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 ein Prüfrecht verbunden
mit einer Ermächtigung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie besteht, nach Zustim-
mung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb
einer bestimmten Frist zu untersagen, steht bis
zum Ablauf des gesamten Prüfverfahrens unter der
auflösenden Bedingung, dass das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb in-
nerhalb der Frist untersagt.“
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „ausführt“ wird durch das Wort „ver-
sendet“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“
gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aus-
fuhr-,“ die Wörter „Einfuhr-, Durchfuhr-, Ver-
bringungs-,“ eingefügt und am Ende der
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:
„3. einer im Bundesanzeiger veröffentlichten
unmittelbar geltenden Vorschrift eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemein-
schaften zuwiderhandelt, die eine Geneh-
migungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr,
Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf,
eine Lieferung, Bereitstellung, Weiter-
gabe, Dienstleistung, Investition oder Un-
terstützung vorschreibt und die der
Durchführung einer vom Rat der Europäi-
schen Union im Bereich der Gemein-
samen Außen- und Sicherheitspolitik be-
schlossenen wirtschaftlichen Sanktions-
maßnahme dient.“
7. In § 38 wird Absatz 5 aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I
S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 4. März 2009 (BAnz. S. 823), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „mindestens“ gestri-
chen.
bb) Dem Absatz wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Stimmrechte Dritter, mit denen der ge-
bietsfremde Erwerber eine Vereinbarung über
die gemeinsame Ausübung von Stimmrech-
ten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber
ebenfalls zuzurechnen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „untersagen“ werden die
Wörter „oder Anordnungen erlassen“ einge-
fügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt
das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Bekanntmachung im Bun-
desanzeiger.“
2. Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:
„§ 53
Beschränkung
nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 AWG
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann den Erwerb eines gebietsansässi-
gen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unterneh-
men durch einen Gemeinschaftsfremden innerhalb
von drei Monaten seit dem Abschluss des schuld-
rechtlichen Vertrages über den Erwerb der Stimm-
rechte darauf prüfen, ob der Erwerb die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet; im Fall eines öffentlichen
Angebots beginnt die Frist mit der Veröffentlichung
der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder
der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. Dies gilt
nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimm-
rechtsanteil des gemeinschaftsfremden Erwerbers
an dem betreffenden Unternehmen nach dem Er-
werb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei
der Berechnung des Stimmrechtsanteils des ge-
meinschaftsfremden Erwerbers sind diesem die An-
teile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden
Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber

25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem an-
deren Unternehmen hält. Die Stimmrechte Dritter,
mit denen der gemeinschaftsfremde Erwerber eine
Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von
Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwer-
ber ebenfalls zuzurechnen. Zweigniederlassungen
und Betriebsstätten des Erwerbers gelten nicht als
gemeinschaftsansässig. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie kann unter den Voraus-
setzungen von Satz 1 und 2 auch den Erwerb eines
gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmit-
telbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem sol-
chen Unternehmen durch ein gemeinschaftsansäs-
siges Unternehmen prüfen, an dem ein Gemein-
schaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimm-
rechte hält, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine
missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungs-
geschäft vorgenommen wurde, um eine Prüfung
nach Satz 1 und 2 zu unterlaufen. Gemeinschafts-
fremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Freihandelsassoziation (Island, Liechten-
stein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsan-
sässigen Erwerbern gleich. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie teilt dem Erwerber
seine Entscheidung mit, eine Prüfung nach Satz 1
durchzuführen.
(2) Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie den Erwerber über seine Entscheidung
unterrichtet, eine Prüfung nach Absatz 1 Satz 1
durchzuführen, ist der Erwerber verpflichtet, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
die vollständigen Unterlagen über den Erwerb ge-
mäß Satz 2 zu übermitteln. Die zu übermittelnden
Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie unterrichtet die Bundes-
regierung über das Ergebnis seiner Prüfung. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
kann den Erwerb innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang der vollständigen Unterlagen untersagen
oder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich
ist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für
die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen
ist die Zustimmung der Bundesregierung erforder-
lich.
(3) Auf schriftlichen Antrag eines Erwerbers, in
dem der geplante Erwerb, der Erwerber und dessen
Geschäftsfeld in den Grundzügen darzustellen sind,
erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie eine Bescheinigung über die Unbe-
denklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung), wenn dem Erwerb keine Bedenken im
Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt,
wenn nicht das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie innerhalb eines Monats nach Ein-
gang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 53 Abs. 1
Satz 1 eröffnet.
(4) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
die hierzu erforderlichen Maßnahmen anordnen. Ins-
besondere kann es
1. die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbe-
nen Unternehmen, die einem gemeinschaftsfrem-
den Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen
sind, untersagen oder einschränken oder
2. einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwick-
lung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.“
3. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 11 wird nach der Angabe „§ 52 Abs. 2“
die Angabe „oder § 53 Abs. 2 Satz 4“ eingefügt.
c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-
gefügt:
„11a. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage
nicht richtig oder nicht vollständig übermit-
telt oder“.
Artikel 3
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel 70 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie die
ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1
Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Er-
suchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1
Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte An-
gebotsunterlage.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. In § 9 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
mer 3 angefügt:
„3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie,“.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 8
des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird
wie folgt geändert:
In § 50c wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an ei-
nem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die
ihm nach § 39 Abs. 3 gemacht worden sind, an andere
Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschafts-
gesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. Bei Zu-
sammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung
im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in
ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundes-
kartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich sol-

cher Angaben zu, welche von der Europäischen Kom-
mission nach Artikel 4 Abs. 3 dieser Verordnung veröf-
fentlicht worden sind.“
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. April 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 770. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0229c7c3486f01b7….