Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 770

BGBl. 2009 I S. 770 · 15.356 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 770
                                     Dreizehntes Gesetz
                         zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
                             und der Außenwirtschaftsverordnung
                                              Vom 18. April 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung
           des Außenwirtschaftsgesetzes

   Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „Nummer 8“
   durch die Angabe „Nummer 10“ ersetzt.
2. § 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ werden
     die Wörter „oder vollziehbare Anordnungen nach
     § 2 Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.
  b) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch
     die Angabe „Nr. 5 und 7“ ersetzt und nach dem
     Wort „Gebietsfremde“ ein Komma angefügt.
  c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
     fügt:

      „4. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
          abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 8 nicht
          als Gemeinschaftsansässige oder Gemein-
          schaftsfremde“.
3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.

  bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
      das Wort „oder“ ersetzt.

  cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-

      gefügt:

      „4. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
          der Bundesrepublik Deutschland im Sinne
          von Artikel 46 und 58 Abs. 1 des EG-Ver-
          trags zu gewährleisten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
      ein Semikolon ersetzt.

  bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 an-
      gefügt:
      „6. Rechtsgeschäfte über den Erwerb ge-
          bietsansässiger Unternehmen oder von
          Anteilen an solchen Unternehmen durch
          einen gemeinschaftsfremden Erwerber,
          wenn infolge des Erwerbs die öffentliche
          Ordnung oder Sicherheit der Bundesre-
          publik Deutschland gemäß Absatz 1 Nr. 4
          gefährdet ist; dies setzt voraus, dass eine
          tatsächliche und hinreichend schwere
          Gefährdung vorliegt, die ein Grundinte-
          resse der Gesellschaft berührt. Gemein-
BGBl. 2009, Seite 771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 771
             schaftsfremde Erwerber aus den Mitglied-
             staaten der Europäischen Freihandelsas-
             soziation (Island, Liechtenstein, Norwe-
             gen, Schweiz) stehen gemeinschaftsan-
             sässigen Erwerbern gleich.“
4. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 28
               Erlass von Verwaltungsakten“.

  b) In Absatz 1 werden die Wörter „die Erteilung von

     Genehmigungen“ durch die Wörter „den Erlass

     von Verwaltungsakten und die Entgegennahme
     von Meldungen“ ersetzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 5
         bis 7“ die Angabe „ , soweit im Folgenden
         nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.

     bb) In der Nummer 2 wird der Punkt am Ende

         durch ein Semikolon ersetzt.

     cc) Der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-

         gefügt:

         „3. im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 6 das Bundes-
             ministerium für Wirtschaft und Techno-
             logie; im Falle der Untersagung oder des
             Erlasses von Anordnungen in Bezug auf
             einen Erwerb im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6
             entscheidet das Bundesministerium für
             Wirtschaft und Technologie nach Zustim-
             mung der Bundesregierung.“
5. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Der Eintritt der Rechtswirkungen eines
  Rechtsgeschäfts über den schuldrechtlichen Erwerb
  eines gebietsansässigen Unternehmens, für das
  nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 ein Prüfrecht verbunden
  mit einer Ermächtigung des Bundesministeriums für
  Wirtschaft und Technologie besteht, nach Zustim-
  mung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb
  einer bestimmten Frist zu untersagen, steht bis
  zum Ablauf des gesamten Prüfverfahrens unter der
  auflösenden Bedingung, dass das Bundesministe-
  rium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb in-
  nerhalb der Frist untersagt.“

6. § 34 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     Das Wort „ausführt“ wird durch das Wort „ver-
     sendet“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“
         gestrichen.
     bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aus-
         fuhr-,“ die Wörter „Einfuhr-, Durchfuhr-, Ver-
         bringungs-,“ eingefügt und am Ende der
         Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

     cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:
         „3. einer im Bundesanzeiger veröffentlichten
             unmittelbar geltenden Vorschrift eines
             Rechtsaktes der Europäischen Gemein-
             schaften zuwiderhandelt, die eine Geneh-
             migungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr,
             Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf,

             eine Lieferung, Bereitstellung, Weiter-
             gabe, Dienstleistung, Investition oder Un-
             terstützung vorschreibt und die der
             Durchführung einer vom Rat der Europäi-
             schen Union im Bereich der Gemein-
             samen Außen- und Sicherheitspolitik be-
             schlossenen wirtschaftlichen Sanktions-
             maßnahme dient.“
7. In § 38 wird Absatz 5 aufgehoben.

                       Artikel 2

                    Änderung

          der Außenwirtschaftsverordnung

   Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I

S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 4. März 2009 (BAnz. S. 823), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 wird das Wort „mindestens“ gestri-

         chen.

     bb) Dem Absatz wird folgender Satz 4 angefügt:

         „Die Stimmrechte Dritter, mit denen der ge-
         bietsfremde Erwerber eine Vereinbarung über
         die gemeinsame Ausübung von Stimmrech-
         ten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber
         ebenfalls zuzurechnen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach dem Wort „untersagen“ werden die
         Wörter „oder Anordnungen erlassen“ einge-
         fügt.
     bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
         „Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt
         das Bundesministerium für Wirtschaft und
         Technologie durch Bekanntmachung im Bun-
         desanzeiger.“

2. Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:
                          „§ 53
                     Beschränkung
            nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 AWG

      (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Technologie kann den Erwerb eines gebietsansässi-
   gen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder
   mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unterneh-
   men durch einen Gemeinschaftsfremden innerhalb
   von drei Monaten seit dem Abschluss des schuld-
   rechtlichen Vertrages über den Erwerb der Stimm-
   rechte darauf prüfen, ob der Erwerb die öffentliche
   Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
   Deutschland gefährdet; im Fall eines öffentlichen
   Angebots beginnt die Frist mit der Veröffentlichung
   der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder
   der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. Dies gilt
   nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimm-
   rechtsanteil des gemeinschaftsfremden Erwerbers
   an dem betreffenden Unternehmen nach dem Er-
   werb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei
   der Berechnung des Stimmrechtsanteils des ge-
   meinschaftsfremden Erwerbers sind diesem die An-
   teile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden
   Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber
BGBl. 2009, Seite 772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 772
  25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem an-
  deren Unternehmen hält. Die Stimmrechte Dritter,
  mit denen der gemeinschaftsfremde Erwerber eine
  Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von
  Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwer-
  ber ebenfalls zuzurechnen. Zweigniederlassungen
  und Betriebsstätten des Erwerbers gelten nicht als
  gemeinschaftsansässig. Das Bundesministerium für
  Wirtschaft und Technologie kann unter den Voraus-
  setzungen von Satz 1 und 2 auch den Erwerb eines
  gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmit-
  telbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem sol-
  chen Unternehmen durch ein gemeinschaftsansäs-
  siges Unternehmen prüfen, an dem ein Gemein-
  schaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimm-
  rechte hält, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine
  missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungs-
  geschäft vorgenommen wurde, um eine Prüfung
  nach Satz 1 und 2 zu unterlaufen. Gemeinschafts-
  fremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Euro-
  päischen Freihandelsassoziation (Island, Liechten-
  stein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsan-
  sässigen Erwerbern gleich. Das Bundesministerium
  für Wirtschaft und Technologie teilt dem Erwerber
  seine Entscheidung mit, eine Prüfung nach Satz 1
  durchzuführen.

     (2) Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und

  Technologie den Erwerber über seine Entscheidung
  unterrichtet, eine Prüfung nach Absatz 1 Satz 1
  durchzuführen, ist der Erwerber verpflichtet, dem
  Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
  die vollständigen Unterlagen über den Erwerb ge-
  mäß Satz 2 zu übermitteln. Die zu übermittelnden
  Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für
  Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung
  im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für
  Wirtschaft und Technologie unterrichtet die Bundes-

  regierung über das Ergebnis seiner Prüfung. Das
  Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
  kann den Erwerb innerhalb von zwei Monaten nach
  Eingang der vollständigen Unterlagen untersagen
  oder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich
  ist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
  Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für
  die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen
  ist die Zustimmung der Bundesregierung erforder-

  lich.

     (3) Auf schriftlichen Antrag eines Erwerbers, in

  dem der geplante Erwerb, der Erwerber und dessen

  Geschäftsfeld in den Grundzügen darzustellen sind,

  erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und

  Technologie eine Bescheinigung über die Unbe-
  denklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbe-
  scheinigung), wenn dem Erwerb keine Bedenken im

  Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

  der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt,

  wenn nicht das Bundesministerium für Wirtschaft

  und Technologie innerhalb eines Monats nach Ein-

  gang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 53 Abs. 1

  Satz 1 eröffnet.

     (4) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das
  Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
  die hierzu erforderlichen Maßnahmen anordnen. Ins-
  besondere kann es

   1. die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbe-
      nen Unternehmen, die einem gemeinschaftsfrem-
      den Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen
      sind, untersagen oder einschränken oder
   2. einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwick-
      lung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt.“

3. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder“
      durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 11 wird nach der Angabe „§ 52 Abs. 2“
      die Angabe „oder § 53 Abs. 2 Satz 4“ eingefügt.

   c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-
      gefügt:
      „11a. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage
            nicht richtig oder nicht vollständig übermit-
            telt oder“.

                       Artikel 3
                 Änderung des
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

  Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
durch Artikel 70 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundes-
      ministerium für Wirtschaft und Technologie die
      ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1
      Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Er-
      suchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1
      Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte An-
      gebotsunterlage.“

   b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2. In § 9 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
   mer 3 angefügt:
   „3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
       nologie,“.

                       Artikel 4

             Änderung des Gesetzes
        gegen Wettbewerbsbeschränkungen

  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in

der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005

(BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 8

des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird

wie folgt geändert:

In § 50c wird folgender Absatz 3 eingefügt:

   „(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an ei-

nem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die

ihm nach § 39 Abs. 3 gemacht worden sind, an andere

Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschafts-

gesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. Bei Zu-

sammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung

im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in
ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundes-
kartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich sol-
BGBl. 2009, Seite 773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 773
cher Angaben zu, welche von der Europäischen Kom-
mission nach Artikel 4 Abs. 3 dieser Verordnung veröf-
fentlicht worden sind.“

                      Artikel 5

            Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

  in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
  den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                               Artikel 6
                             Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 18. April 2009
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                   f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                    Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 770. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0229c7c3486f01b7….