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Artikel 3 · BT-Drs. 16/10730 · S. 15

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs-

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs-
und Übernahmegesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setzes (WpÜG) trägt den Besonderheiten des Prüfungsver-
fahrens nach § 53 AWV Rechnung. Da § 53 AWV keine
Meldepflicht für den ausländischen Erwerb von Unter-
nehmen vorsieht, übermittelt die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie ihr vorliegende Informationen
über Unternehmensübernahmen, die dem WpÜG unterlie-
gen. Im Interesse einer effizienten Prüfung verpflichtet die
Änderung des § 7 WpÜG die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht insofern zur Mitteilung, wenn eine
Person die Kontrollschwelle des WpÜG an einer solchen
Gesellschaft erlangt hat oder für die Aktien einer solchen
Gesellschaft ein Erwerbs- oder Übernahmeangebot abgibt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als
zuständige Behörde kann die Mitteilung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Anlass nehmen, wei-
tere Informationen anzufordern und insbesondere von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Über-
mittlung der nach dem WpÜG erforderlichen Angebots-
unterlage verlangen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 WpÜG ist bei der Übermittlung per-
sonenbezogener Daten § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) zu berücksichtigen.
Zu Nummer 2
Die neuen Übermittlungspflichten der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WpÜG
erfordern eine entsprechende Anpassung des § 9 WpÜG, der
die Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten der Bundes-
anstalt regelt.

BT-Drs. 16/10730 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/10730, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.361–53.969 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 3d993eaca4fc6f0a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP