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Artikel 3 · BT-Drs. 16/10730 · S. 15
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs-
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege- setzes (WpÜG) trägt den Besonderheiten des Prüfungsver- fahrens nach § 53 AWV Rechnung. Da § 53 AWV keine Meldepflicht für den ausländischen Erwerb von Unter- nehmen vorsieht, übermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ihr vorliegende Informationen über Unternehmensübernahmen, die dem WpÜG unterlie- gen. Im Interesse einer effizienten Prüfung verpflichtet die Änderung des § 7 WpÜG die Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht insofern zur Mitteilung, wenn eine Person die Kontrollschwelle des WpÜG an einer solchen Gesellschaft erlangt hat oder für die Aktien einer solchen Gesellschaft ein Erwerbs- oder Übernahmeangebot abgibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als zuständige Behörde kann die Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Anlass nehmen, wei- tere Informationen anzufordern und insbesondere von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Über- mittlung der nach dem WpÜG erforderlichen Angebots- unterlage verlangen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 WpÜG ist bei der Übermittlung per- sonenbezogener Daten § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu berücksichtigen. Zu Nummer 2 Die neuen Übermittlungspflichten der Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WpÜG erfordern eine entsprechende Anpassung des § 9 WpÜG, der die Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten der Bundes- anstalt regelt.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10730, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.361–53.969 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 3d993eaca4fc6f0a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP