Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 28 Werbung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 ist der Beirat zu hören.

§ 27 § 29