Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 28 Werbung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 ist der Beirat zu hören.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250)
BGBl. 2002 I S. 1250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.