Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 27 Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Zielgesellschaft
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 16.01.2004 – I-16 W 63/03
- OLG Frankfurt am Main, 18.11.2019 – WpÜG 3/19
- OLG Düsseldorf, 13.01.2006 – I-16 U 137/04
- OLG Frankfurt am Main, 13.01.2022 – 20 W 5/22, 20 W 9/22
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – I-26 W 7/09 (AktE)
- OLG Stuttgart, 05.05.2009 – 20 W 13/08Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 24.09.2004 – 12 O 76/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 WpÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/27#abs-1 (1) Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben eine begründete Stellungnahme zu dem Angebot sowie zu jeder seiner Änderungen abzugeben. Die Stellungnahme muss insbesondere eingehen auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/27#abs-2 (2) Übermitteln der zuständige Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar die Arbeitnehmer der Zielgesellschaft dem Vorstand eine Stellungnahme zu dem Angebot, hat der Vorstand unbeschadet seiner Verpflichtung nach Absatz 3 Satz 1 diese seiner Stellungnahme beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/27#abs-3 (3) Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben die Stellungnahme unverzüglich nach Übermittlung der Angebotsunterlage und deren Änderungen durch den Bieter gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Sie haben die Stellungnahme gleichzeitig dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermitteln. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Stellungnahme mitzuteilen.