Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 26 Sperrfrist
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/26?asof=2019-12-25#abs-1 (1) Ist ein Angebot nach § 15 Absatz 1 oder 2 untersagt worden, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/26?asof=2019-12-25#abs-2 (2) Hat der Bieter ein Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig gemacht und scheitert dieses Angebot, weil dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/26?asof=2019-12-25#abs-3 (3) Die Jahresfrist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheides. Die Jahresfrist nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Annahmefrist des gescheiterten Angebots.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/26?asof=2019-12-25#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der jeweilige Bieter zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/26?asof=2019-12-25#abs-5 (5) Die Bundesanstalt kann den jeweiligen Bieter auf schriftlichen Antrag von dem Verbot nach den Absätzen 1 oder 2 befreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zustimmt.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 26 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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