Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 25 Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters
Stand: 01.01.2024
Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.