Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 25 Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.

§ 24 § 26