§ 10 Fremdmittel
Stand: 10.06.2019
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Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Darlehen,
2.
gestundete Restkaufgelder,
3.
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.