§ 11 Ausweisung der Fremdmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/11#abs-1 (1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind Fremdmittel mit dem Nennbetrag auszuweisen, wenn sie der Finanzierung folgender Zwecke gedient haben:
Zu den mit dem Nennbetrag auszuweisenden Fremdmitteln gehören auch Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen sowie Annuitätsdarlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/11#abs-2 (2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohngeld-Lastenberechnung die anderen Fremdmittel an Stelle der ersetzten Fremdmittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war. Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzierungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzierungsmitteln treten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/11#abs-3 (3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fremdmittel Kapitaldienst nicht, noch nicht oder nicht mehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht auszuweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 WoGV →
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Änderungsverlauf
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11.12.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2654)
BGBl. 2012 I S. 2654
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24.09.2008 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I 1856)
BGBl. 2008 I S. 1856
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