§ 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/9#abs-1 (1) Als Belastung ist die Belastung zu berücksichtigen, die auf den selbst genutzten Wohnraum entfällt. Selbst genutzter Wohnraum ist der Wohnraum, der von der wohngeldberechtigten Person und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/9#abs-2 (2) Als Belastung ist zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/9#abs-3 (3) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes auch zugehörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie das Grundstück einzubeziehen; dies gilt jedoch nicht bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnteil. Das Grundstück besteht aus den überbauten und den dazugehörigen Flächen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WoGV/9#abs-4 (4) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die Fremdmittel und die Belastung auszuweisen.
Änderungsverlauf
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24.09.2008 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I 1856)
BGBl. 2008 I S. 1856
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.