(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
1.nach der Antragstellung auf eine Leistung nach
§ 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
b)des nächsten Monats, wenn die Leistung nach
§ 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
2.nach der Bewilligung einer Leistung nach
§ 7 Abs. 1 ab dem Ersten
a)des Monats, für den die Leistung nach
§ 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
b)des nächsten Monats, wenn die Leistung nach
§ 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
3.bis zum Letzten
a)des Monats, wenn die Leistung nach
§ 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
b)des Vormonats, wenn die Leistung nach
§ 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
1.der Antrag auf eine Leistung nach
§ 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
2.die Leistung nach
§ 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
3.der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach
§ 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
5.die Leistung nach
§ 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.
(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.