§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/45?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Personen, die
nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/45?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 345)
BGBl. 2025 I Nr. 345
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01.01.2024 in Kraft
§ 45 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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01.01.2024 in Kraft
§ 45 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.